Für Leistungen im unternehmerischen Bereich (B2B, Business to Business) ist zur Bestimmung des Leistungsorts generell § 3 a Abs. 2 UStG anzuwenden. Somit sind lediglich Leistungen an im Inland ansässige Unternehmen auch im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Dagegen können die Leistungen ohne Umsatzsteuerbelastung an im Ausland ansässige Unternehmen berechnet und ohne Umsatzsteuerbelastung von ausländischen Unternehmern eingekauft werden. Die Umsatzsteuer schuldet der Leistungsempfänger in seinem Ansässigkeitsstaat.

Leistungsverkauf:

 
Im Inland ansässiger Unternehmer verkauft an Unternehmer im
Inland übrigen Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet
Umsatz ist im Inland steuerbar und steuerpflichtig. Umsatz ist im Ansässigkeitsland des Auftraggebers steuerbar und steuerpflichtig. Umsatz ist im Ansässigkeitsland des Auftraggebers steuerbar und i. d. R. auch steuerpflichtig.
Umsatzsteuer ist mit dem Normalsatz in Rechnung zu stellen und wird vom leistenden Unternehmer geschuldet. Umsatzsteuer ist in der Rechnung nicht auszuweisen – netto abrechnen! Hinweis auf "reverse charge". Umsatzsteuer ist in der Rechnung nicht auszuweisen – netto abrechnen!
  Umsatzsteuer wird vom Auftraggeber selbst berechnet, in dessen Voranmeldung deklariert und mit dem Vorsteueranspruch verrechnet – Reverse-Charge-Regelung. Mittlerweile gibt es in allen Drittstaaten, die ein Mehrwertsteuersystem praktizieren, dem Reverse-Charge-Verfahren vergleichbare ­Regelungen.
 
Praxis-Beispiel

Leistungsverkauf (B2B)

Das in Deutschland ansässige Unternehmen DE entwickelt für den in Spanien ansässigen Anlagenbauer ES ein elektronisches Steuerungsprogramm und verpflichtet sich gegenüber ES auch zur Wartung und Pflege über Datenleitung bei den Kunden.

Unabhängig davon, auf welchem Weg (Datenleitung, CD-ROM oder anderer Datenträger) das entwickelte Steuerungsprogramm zu ES gelangt, ist die Programmentwicklung als sonstige Leistung einzustufen und unterliegt daher gem. § 3 a Abs. 2 UStG der Besteuerung in Spanien. ES muss das Reverse-Charge-Verfahren gem. Art. 196 i. V. m. Art. 56 MwStSystRL anwenden. Die Leistung von DE ist ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Die Leistungen des DE an ES zur Pflege und Wartung der Steuerungsprogramme via Datenleitung bei den Kunden unterliegen als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen ebenfalls gem. § 3 a Abs. 2 UStG der Besteuerung in Spanien mit der Folge der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens durch ES.

Beide Leistungen sind demnach von DE ohne Umsatzsteuer abzurechnen und mit ihrem (Netto-)Entgelt in Zeile 50 (Kennzahl 21) der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzugeben. Sie unterliegen als sonstige Leistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer der vierteljährlichen Meldepflicht im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung.[1]

 
Praxis-Tipp

Hinweis auf Reverse-Charge-Regelung

Wegen der Verpflichtung zur Anwendung der Reverse-Charge-Regelung muss die Rechnung die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" enthalten.[2] Bei Abrechnungen derartiger Leistungen an ausländische Unternehmen wird auch die Verwendung des englischen Begriffs "reverse charge" von der Finanzverwaltung nicht beanstandet.[3]

Leistungseinkauf:

 
Im Inland ansässiger Unternehmer kauft von Unternehmer aus dem
Inland übrigen Gemeinschaftsgebiet Drittlandsgebiet
Umsatzsteuer (Normalsatz) ist mit der Eingangsrechnung zu bezahlen. Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer. Leistung ist im Inland steuerbar, daher ausschließlich Nettorechnung akzeptieren, denn Steuerschuldner ist der inländische Leistungsempfänger gem. § 13 b UStG. Leistung ist im Inland steuerbar, daher ausschließlich Nettorechnung akzeptieren, denn Steuerschuldner ist der inländische Leistungsempfänger gem. § 13 b UStG.
 
Praxis-Beispiel

Leistungseinkauf (B2B)

Die im Inland ansässige Großhandelsfirma DE beauftragt das in Ungarn ansässige Softwareunternehmen HU mit der Erstellung und ständigen Betreuung einer Website. Alle Arbeiten des Designs und der Programmierung einer Datenbank werden am Sitz des Unternehmens HU in Ungarn durchgeführt. Notwendige Absprachen und Abstimmungen mit dem Auftraggeber erfolgen in Deutschland. Nach Abnahme des Designs und der Datenbank wird die Homepage "hochgeladen" und im Weiteren via Internet nach den Wünschen des DE von HU aktualisiert.

Alle Leistungen des HU unterliegen gem. § 3 a Abs. 2 UStG in Deutschland der Besteuerung. Steuerschuldner ist gem. § 13 b UStG DE. Ähnlich der Steuerschuld für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist beim Einkauf auf elektronischem Weg erbrachter Dienstleistungen von einem ausländischen Auftragnehmer der Steuerbetrag bezogen auf den Vertragswert (gilt auch für Anzahlungsrechnungen!) unter Anwendung des Normalsteuersatzes zu ermitteln und dem zuständigen Finanzamt im Voranmeldungszeitraum zu deklarieren (Zeile 40, Kennziffer 46 der UStVA). Der Betrag kann unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG im gleichen Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer in Abzug gebracht werden (Zeile 58, Kennziffer 67 der USt...

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