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Einzelunternehmen: Rechnungslegungsbesonderheiten / 1.2 Der (Einzel-)Kaufmann als Inhaber eines Einzelunternehmens

Dr. Sandra Müller-Thomczik
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Rz. 5

Neben dem Begriff des Einzelunternehmens bedarf der Begriff des Einzelunternehmers einer genaueren Betrachtung. Auffällig ist auf den ersten Blick die große Nähe zwischen dem Begriff Einzelunternehmer und dem handelsrechtlichen Begriff des (Einzel-)Kaufmanns. Diese Nähe erstreckt sich auch auf die Bedeutung der beiden Begriffe. Zunächst wird der handelsrechtliche Begriff des Kaufmanns betrachtet.

Dieser ist im HGB definiert. Demnach ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Ein solches Handelsgewerbe stellt gem. § 1 Abs. 2 1. Halbsatz HGB grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb dar.[1] Allerdings ist der Begriff Gewerbebetrieb im Handelsgesetzbuch nicht weiter definiert.[2] Er wird lediglich mehrfach genannt;[3] auf eine Definition wurde bewusst verzichtet.[4]

 

Rz. 6

Allgemein anerkannte Kriterien für das Vorliegen eines Gewerbes im handelsrechtlichen Sinn sind:[5]

  • die Selbstständigkeit,
  • die Dauerhaftigkeit,
  • die Planmäßigkeit sowie
  • die Erkennbarkeit[6] der zu beurteilenden Tätigkeit.

Nach herrschender Meinung ist daneben auch eine Gewinnerzielungsabsicht notwendig, ohne dass allerdings tatsächlich Gewinne erzielt werden müssen.[7] Gelegentlich wird außerdem gefordert, dass die Tätigkeit nicht gesetzes- oder sittenwidrig sein darf.[8]

Zu den handelsrechtlichen Gewerbebetrieben zählen demnach Betriebe in Industrie, Handel und Handwerk, in Güter- und Personentransport sowie Finanzdienstleister und alle übrigen nicht freiberuflichen Dienstleister und das Versicherungsgeschäft.[9] Hingegen stellen Tätigkeiten wissenschaftlicher, künstlerischer, sportlicher oder freiberuflicher Natur kein Gewerbe dar.[10]

Auch das Steuerrecht kennt den Begriff Gewerbe. Der steuerrechtliche Begriff des Gewerbes ist in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG definiert.[11] Jedoch ist dieser von...

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