Von einem durchlaufenden Posten kann nur ausgegangen werden, wenn eine Zahlung über eine Mittelsperson lediglich weitergeleitet wird. Die Rechts- bzw. Vertragsbeziehungen bestehen zwischen dem, der die Zahlung erhält, und dem, für den er die Zahlung leistet.

Den Personen (bzw. Vertragsparteien) muss bekannt sein, dass sie nicht für sich selbst, sondern für einen anderen handeln. Bei einem Rechtsanwalt, der Gerichtskosten für seine Mandanten entrichtet, ist von vornherein klar, dass er nicht in eigenem Namen auftritt, sondern für seinen Mandanten. Kosten (Gebühren und Auslagen), die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden, Gerichten und ähnlichen Stellen für ihre Auftraggeber verauslagen, sind auch dann als durchlaufende Posten zu behandeln, wenn sie Namen und Anschrift ihres Auftraggebers dem Zahlungsempfänger nicht mitteilen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Verauslagte Gerichtskosten eines Rechtsanwalts

Herr Huber ist Rechtsanwalt und verauslagt Gerichtskosten i. H. v. 550 EUR, die sein Mandant schuldet. Sein Mandant erstattet ihm die 550 EUR. Es handelt sich um einen durchlaufenden Posten, der keine Auswirkung auf den Gewinn von Herrn Huber hat.

Es handelt sich nicht um einen durchlaufenden Posten, wenn der Anwalt die Gerichtskosten ohne Abrechnung mit dem Mandanten für eigene Rechnung aufwendet. Entscheidend ist also, dass er nicht für sich selbst, sondern für einen anderen handelt und der Schuldner von Abgaben oder Beiträgen eindeutig feststeht. Denn dann ist auch für den Empfänger klar, dass derjenige, der zahlt, für den Schuldner zahlt. Es kann also immer von einem durchlaufenden Posten ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber Kosten- bzw. Gebührenschuldner ist. Die Reihenfolge der Zahlung und eine sofortige Zuordnung sind nicht zwingend erforderlich.

 
Praxis-Beispiel

Gebührenmarken von Rechtsanwälten als durchlaufender Posten

Rechtsanwalt Krause hat die Möglichkeit, Gebührenmarken oder Gebührenstempler zu verwenden. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht zwar noch nicht fest, für wen er diese Beträge verwenden wird.

Sobald Rechtsanwalt Krause den Gebührenstempler verwendet, erfüllt er eine Zahlungsverpflichtung seines Auftraggebers (Mandanten). Da immer der Auftraggeber Schuldner der Gebühren ist, handelt es sich auch in dieser Situation um durchlaufende Posten.

 
Achtung

Kosten für automatisierten Abruf sind keine durchlaufenden Posten

Die einem Notar, Vermessungsingenieurbüro o. ä. entstehenden Gebühren für den automatisierten Abruf von Grundbuchauszügen aus dem maschinellen Grundbuch stellen regelmäßig keine durchlaufenden Posten für den Notar dar, wie das Landesamt für Steuern, Niedersachen am 3.8.2020, S 7200-339-St 181, feststellte. Bei den für den Abruf entstehenden Gebühren ist gemäß der Gebührenordnung Gebührenschuldner regelmäßig der abrufende Notar. Damit ruft der Notar in eigenem Namen die Daten im maschinellen Grundbuch ab und die Voraussetzungen für einen durchlaufenden Posten sind nicht gegeben.[2]

Steuern, öffentliche Gebühren und Abgaben, die jemand selbst schuldet und seinen Kunden weiterberechnet, können nicht als durchlaufende Posten behandelt werden.

 
Praxis-Beispiel

Grundsteuer eines Vermieters ist kein durchlaufender Posten

Herr Huber vermietet ein Büro für eine Nettomiete von 1.200 EUR. Zusätzlich rechnet er alle umlagefähigen Nebenkosten ab. Dazu gehört auch die Grundsteuer von 245 EUR. Bei der Weiterberechnung der Grundsteuer handelt es sich nicht um einen durchlaufenden Posten, weil er als Eigentümer die Grundsteuer schuldet.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 245 2750/4860 Grundstückserträge 245

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gehören Vorschüsse zu den Betriebseinnahmen, soweit sie auf künftige Honorare entfallen. Wenn aber Vorschüsse für voraussichtliche Drittkosten, z. B. Gerichtskosten, Zeugengebühren usw. gezahlt werden, handelt es sich um durchlaufende Posten. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kosten in der Vorschussanforderung entsprechend aufgeführt sind und später nach den tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet werden.

 
Praxis-Beispiel

Vorschuss eines Rechtsanwalts: Vorschuss auf Honorar kein durchlaufender Posten – mit Umsatzsteuer weiterzuberechnen

Herr Krause ist Rechtsanwalt. Er fordert im Januar von seinem Mandanten einen Vorschuss auf das Honorar und auf die Gerichtsgebühren. Die Anforderung sieht wie folgt aus:

 
Vorschuss auf das Honorar 1.000 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer   190 EUR
Zwischensumme 1.190 EUR
Vorschuss für Gerichtskosten   300 EUR
Vorschuss insgesamt 1.460 EUR

Vorschüsse auf Leistungsentgelte unterliegen der Umsatzsteuer, nicht jedoch Vorschüsse auf durchlaufende Posten.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 1.490 1590/1370 Durchlaufende Posten 300
      8400/4400 Erlöse 19 % USt 1.190
[2] Landesamt für Steuern, Niedersachsen am 3.8.2020, S 7200-339-St ...

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