Leitsatz

Zur Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung einer Darlehensgewährung ist die Ausgestaltung der Darlehen unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs anhand der Gesamtumstände zu würdigen.

 

Sachverhalt

An der Klägerin - einer KG - sind eine GmbH als Komplementärin und ihre Kommanditisten, die Ehegatten X und Y (zu 32,66 % bzw. zu 34 %) sowie W und Z (zu 16,34 % bzw. zu 17 %) beteiligt. Der Jahresabschluss der Klägerin wies zum 31.12.1998 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, und zwar der Immobilienholding KG (Kommanditisten sind zu je 50 % X und W) sowie einer Grundstücksgemeinschaft (Gesellschafter sind zu 2/3 X und zu 1/3 W) i. H. v. rd. 1,132 Mio. DM bzw. 1,529 Mio. DM aus. Die Verbindlichkeiten wurden in der Bilanz zum 31.12.1999 dem beweglichen Kapitalkonto aller Kommanditisten der Klägerin gutgeschrieben und damit als gewinnneutrale Einlagen behandelt.

Das Finanzamt wertete die Ausbuchung der Verbindlichkeiten als Verzicht auf die Rückzahlung eines betrieblichen Darlehens gegenüber fremden Dritten, löste die Verbindlichkeit erfolgswirksam auf und erhöhte die Einkünfte der Klägerin für 1999 entsprechend. Den gegen den Feststellungsbescheid 1999 eingelegten Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die als Darlehen bezeichneten Mittelzuführungen durch die Schwestergesellschaften seien gesellschaftlich veranlasst, wies das Finanzamt als unbegründet zurück.

 

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die im Jahresabschluss zum 31.12.1998 ausgewiesenen Verbindlichkeiten gegenüber den verbundenen Unternehmen keine Betriebsschulden der Klägerin sind. Die verbundenen Unternehmen und die Klägerin sind Schwestergesellschaften, d. h. Personengesellschaften mit Gesellschaftern, die an allen drei Gesellschaften beteiligt sind. Ist die Zuwendung nicht durch den Betrieb der zuwendenden, sondern durch den Betrieb der empfangenen Schwestergesellschaft veranlasst, so liegt eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der zuwendenden Schwestergesellschaft vor, verbunden mit einer verdeckten Einlage in die empfangende Schwestergesellschaft.

Die "darlehensgewährenden" Schwestergesellschaften hatten kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Intensivierung ihrer Geschäftsbeziehungen zur Klägerin. Eine enge organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung der Schwestergesellschaften zur Klägerin bestand ebenfalls nicht. Ein Ausgleich für die Schwestergesellschaften erfolgte auch nicht durch andere betriebliche Vorteile.

 

Hinweis

Nach der Rechtsprechung des BFH können im Verhältnis zwischen Schwestergesellschaften bestehende Forderungen ungeachtet ihrer gesamthänderischen Bindung nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehören. Ein im Interesse eines an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafters gewährtes Darlehen kann daher außerbetrieblich veranlasst sein. Zur Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung einer Darlehensgewährung ist die Ausgestaltung der Darlehen unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs anhand der Gesamtumstände zu würdigen Je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen (vgl. BFH, Urteil v. 16.12.1998, X R 139/95, BFH/NV 1999 S. 780, m. w. N.).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 17.06.2013, 5 K 2877/10

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