Auch eine in einer Bar eingebaute Schallschutzdecke ist grundsätzlich keine Betriebsvorrichtung[1]; Schallschutzmaßnahmen können aber in Ausnahmefällen Betriebsvorrichtungen sein, wenn z. B. in einem Gewerbebetrieb in besonderem Maße starker Lärm entsteht.[2]

S. auch "Decken".

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