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Betriebliche Altersversorgung in der Rechnungslegung / 4 Steuerliche Behandlung von Pensionsverpflichtungen

Joachim Sartoris
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4.1 Vorbemerkung

 

Rz. 87

Das Steuerrecht umfasst detaillierte Vorgaben zur Berücksichtigung und Bewertung betrieblicher Pensionsverpflichtungen eines Arbeitgebers, wobei nach Durchführungswegen differenziert wird. So ist der Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für die einzelnen Durchführungswege in den §§ 4, 4c, 4d, 4e und 6a EStG geregelt. Die Steuergesetze (EStG, KStG) werden begleitet von Richtlinien, BMF-Schreiben[1] und Durchführungsverordnungen. Zudem ist die laufende Rechtsprechung der Finanzgerichte zu beachten.

Nicht immer sind die steuerlichen Regelungen isoliert voneinander zu betrachten. So kommt es z. B. bei einem Wechsel von einer unmittelbaren Pensionszusage zu einem Pensionsfonds nur dann zu einer lohnsteuerfreien Dotierung gemäß § 3 Nr. 66 EStG, wenn sich der Arbeitgeber bereit erklärt, die Beiträge, die er an den Pensionsfonds zahlt, über insgesamt 11 Perioden zu verteilen (inkl. des Aufwands in Höhe der aufzulösenden Pensionsrückstellung im Jahr der Übertragung).

 

Rz. 88

Die umfangreichen Veränderungen des Handelsrechts infolge des BilMoG wurden steuerlich nicht begleitet. Dies hat zur Konsequenz, dass insbesondere im Bereich der Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen erhebliche Unterschiede zur steuerlichen Behandlung auftreten, die sowohl aktive als auch passive latente Steuern in der Handelsbilanz auslösen.

Nachfolgend werden die wesentlichen steuerlichen Regelungen im Hinblick auf Abzugsfähigkeit von Aufwendungen bzw. zur Bewertung unmittelbarer Pensionsrückstellungen nach Durchführungswegen differenziert dargestellt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der unmittelbaren Pensionszusage.

[1] BMF zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung vom 12.8.2021, IV C5 – S 2333/19/10008, BStBl I S. 1050, zzgl. BMF vom 18.3.2022 IV C5 – S 2333/19/100...

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