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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.3.1 Zu erfassende staatliche Stellen

Prof. Dr. Stefan Müller
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Rz. 138

Berichtspflichtige KapG oder ihnen gleichgestellte KapCoGes haben gem. § 341t Abs. 1 Satz 1 HGB im Zahlungsbericht sämtliche Zahlungen an staatliche Stellen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in Primärwäldern anzugeben, die im Berichtszeitraum getätigt wurden. Im Umkehrschluss werden andere Zahlungen von einer Integration in einen anzufertigenden Zahlungsbericht ausgeschlossen. Eine freiwillige Erweiterung ist unzulässig.

 

Rz. 139

Unter staatlichen Stellen i. S. d. Vorschriften zum (Konzern-)Zahlungsbericht sind nach § 341r Abs. 4 HGB nationale, regionale oder lokale Behörden eines Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR oder eines Drittlands zu verstehen. Ferner sind von diesen Behörden kontrollierte Abteilungen oder Agenturen bzw. von diesen kontrollierte Unt unter staatliche Stellen zu subsumieren. Maßgeblich für die Beurteilung einer möglichen Kontrolle ist das Kriterium des beherrschenden Einflusses i. S. v. § 290 HGB (§ 290 Rz 28 ff.).

 

Rz. 140

Das Nachvollziehen von Beherrschungszusammenhängen zwischen Behörden und von diesen kontrollierten Abteilungen oder Agenturen bzw. von diesen kontrollierten Unt dürfte in der Praxis – insbes. in Drittländern – grds. zu erheblichen Problemen führen. Die Verknüpfung mit § 290 HGB zwecks Beurteilung einer etwaigen Beherrschung durch eine staatliche Stelle mutet nur auf den ersten Blick als logische Vereinfachung an. Bei näherer Betrachtung entpuppt sich dieses Vorgehen als höchst problematisch bzw. als weitere Verschärfung der Beherrschungseinschätzung. Auf Angaben lokaler Behörden oder aus Jahresabschlüssen zu Beherrschungsverhältnissen kann i. d. R. nicht zurückgegriffen werden, da die lokalen Bilanzierungsv...

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