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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1 Überblick

Cornelia Linde, Andreas Dörschell
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Rz. 1

§ 246 Abs. 1 HGB normiert den Grundsatz der Vollständigkeit. Gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Kfm. sämtliche Vermögensgegenstände (VG), Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sowie Aufwendungen und Erträge in seinen Jahresabschluss aufzunehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. VG sind nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB in die Bilanz des Eigentümers aufzunehmen, es sei denn, sie sind wirtschaftlich einem anderen zuzurechnen und dann bei diesem zu bilanzieren (Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung). Inhaltlich entspricht die Vorschrift § 39 AO.

Bei der Zurechnung von Schulden ist weiterhin grds. die rechtliche Zuordnung maßgeblich: § 246 Abs. 1 Satz 3 HGB schreibt vor, dass Schulden in der Bilanz des Schuldners auszuweisen sind. Mit § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) im Weg einer Fiktion zum zeitlich begrenzt nutzbaren VG erhoben. Hieraus folgt, dass der entgeltlich erworbene GoF aktivierungspflichtig ist und den allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften unterliegt.

 

Rz. 2

Das allgemeine Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB besagt, dass Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden dürfen. Dieses Verbot der Verrechnung wird durch die in § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB geregelte Verrechnungspflicht für bestimmte VG und Schulden bzw. Aufwendungen und Erträge eingeschränkt. Danach sind VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden zu verrechnen. Entsprechendes gilt für die zugehörigen Aufwendungen und Erträge au...

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