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Begriff der "festen Einrichtung" nach DBA

Dr. Christian Lösel, Dr. Gernot Brähler
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Leitsatz

Das Besteuerungsrecht für die freiberuflichen Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmensberaters, die dieser in auf Dauer angelegten festen Geschäftseinrichtungen in Bulgarien, Bosnien, Kosovo und Kasachstan erzielt, steht auch dann dem jeweiligen ausländischen Staat zu, wenn der Aufenthalt im Tätigkeitsstaat jeweils 183 Tage im Kalenderjahr unterschreitet. Eine solche feste Geschäftseinrichtung liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen in den jeweiligen Ländern Büros mit der erforderlichen Ausstattung für die jeweiligen Projekte dauerhaft zur Verfügung stehen, sie Anlaufstelle und Ausgangspunkt seiner Tätigkeit sind und in denen seine örtlichen Mitarbeiter während seiner Abwesenheit (aufgrund paralleler Tätigkeit in anderen Staaten) seine weitere Tätigkeit vor Ort vorbereiten.

 

Sachverhalt

Ein selbstständiger Unternehmensberater arbeitete für drei verschiedene Firmen in Bosnien-Herzegowina, Bulgarien und im Kosovo. In allen drei Ländern unterhielt er Büros, die er als Ausgangsbasis für seine Tätigkeit und in Bosnien-Herzegowina und Bulgarien auch für Mitarbeiter nutzte. Der Kläger machte im VZ 2001 die Einkünfte in Deutschland als steuerfreie Einkünfte nach DBA geltend, die dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Dies wurde durch das FA unter Vorbehalt der Nachprüfung zunächst auch so beschieden. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das FA dann jedoch die Auffassung, der Kläger habe in verschiedenen Ländern über keine feste Geschäftseinrichtung verfügt. In 2001 habe sich der Kläger jeweils weniger als 183 Tage im Jahr in den drei Ländern aufgehalten, wodurch das Besteuerungsrecht bei Deutschland liege. Der Kläger erhob mit der Begründung Einspruch, alle drei Projekte hätten eine Laufzeit von mehr als sechs Monaten gehabt und es wären Büros und lokale Mi...

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