§ 18 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.

einem

a)

Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbot oder

b)

Verfügungsverbot über eingefrorene Gelder und wirtschaftliche Ressourcen

eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient oder

2.

gegen eine Genehmigungspflicht für

a)

die Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, einen Erwerb, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung oder Investition oder

b)

die Verfügung über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen

eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union verstößt, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.

(1a)[1] Ebenso wird bestraft, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(1b)[2] Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einem Verbot des § 15 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ebenso[3] [Bis 16.07.2020: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe] wird bestraft, wer gegen die Außenwirtschaftsverordnung verstößt, indem er

1.

ohne Genehmigung nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 oder § 78 dort genannte Güter ausführt,

2.

entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3[4] [Bis 16.07.2020: § 9 Absatz 2 Satz 2] dort genannte Güter ausführt,

3.

ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter verbringt,

4.

ohne Genehmigung nach § 46 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, oder ohne Genehmigung nach § 47 Absatz 2 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

5.

entgegen § 47 Absatz 3 Satz 3 ein Handels- und Vermittlungsgeschäft vornimmt,

6.

ohne Genehmigung nach § 49 Absatz 1, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 52 Absatz 1 technische Unterstützung erbringt,[5] [Bis 16.07.2020: oder]

7.

entgegen § 49 Absatz 2 Satz 3, § 50 Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 3 Satz 3 oder § 52 Absatz 2 Satz 3 technische Unterstützung erbringt oder[6] [Bis 16.07.2020: .]

8.

[7]einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 oder § 62 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1268/2008 (ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 39) geändert worden ist, verstößt, indem er

1.

entgegen Artikel 3 Rohdiamanten einführt oder

2.

entgegen Artikel 11 Rohdiamanten ausführt.

(4) 1Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über[8] [Bis 16.07.2020: Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend] den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 1)[9] [Bis 16.07.2020: (ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1; L 79 vom 16.3.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2134 (ABl. L 338 vom 13.12.2016, S. 1) geändert worden ist,] verstößt, indem er

1.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

2.

entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 technische Hilfe erbringt,

3.

entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter einführt,

4.

entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 technische Hilfe annimmt,

5.

[10]entgegen Artikel 5, Artikel 13 oder Artikel 18 dort genannte Güter durchführt,

Bis 16.07.2020:

5.

entgegen Artikel 4a Absatz 1, Artikel 6a oder Artikel 7d dort genannte Güter durchführt,

6.

[11]entgegen Artikel 6 eine Vermittlungstätigkeit erbringt,

Bis 16.07.2020:

6.

entgegen Artikel 4b eine Vermittlungstätigkeit erbringt,

7.

[12]entgegen Artikel 7 eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,

Bis 16.07.2020:

7.

entgegen Artikel 4c eine Ausbildungsmaßnahme erbringt oder anbietet,

8.

[13]ohne Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

Bis 16.07.2020:

8.

ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 7b Absatz 1 Satz 1 dort genannte Güter ausführt,

9.

[14]ohne Genehmigung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a technische Hilfe erbringt oder

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