Rücklagen können bei der GmbH in Form von Gewinn- und Kapitalrücklagen vorkommen. In beiden Fällen handelt es sich um Eigenkapital. In die Kapitalrücklage sind alle Einlagen der Gesellschafter einzustellen, die kein Stammkapital sind. Es kann sich handeln um

  • ein Ausgabeaufgeld oder Agio, das bei einer Sachgründung oder der Ausgabe neuer Anteile anfällt,
  • Nachschüsse nach den §§ 2628 GmbHG,
  • andere Zuzahlungen, die die Gesellschafter leisten, etwa um Verluste auszugleichen oder den Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags zu verhindern.

Unter den Gewinnrücklagen dürfen nur die Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Gewinn gebildet wurden. Für die GmbH kommen Gewinnrücklagen in Betracht in Form einer

  • Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen. Die Höhe dieser Rücklage entspricht dem Wert, mit dem die GmbH die entsprechenden Anteile auf der Aktivseite der Bilanz ausweist. Diese Rücklage fungiert als Ausschüttungssperre;
  • satzungsmäßigen oder gesellschaftsvertraglichen Rücklage;
  • anderen Gewinnrücklage, die alle Zuweisungen aus dem Gewinn aufnimmt, die nicht gesondert auszuweisen sind. Die Gesellschafter können Beträge in die Gewinnrücklage einstellen, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreibt;
  • einer Rücklage für ausstehende Dividendenzahlungen von Tochtergesellschaften. Diese Regelung in § 272 Abs. 5 HGB betrifft die phasengleiche Erfassung von Gewinnansprüchen gegen Tochtergesellschaften. Die Rücklage ist in Höhe der positiven Differenz zwischen dem in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Gewinn und der tatsächlich bereits ausgezahlten Dividende bzw. einem Gewinnanspruch zu bilden. Die Rücklage ist beim Zufluss der Dividende bzw. beim Erwerb eines Zahlungsanspruchs aufzulösen.

Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) müssen in der Bilanz nach § 5a Abs. 3 GmbHG eine gesetzliche Rücklage bilden, in die 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen sind.

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