Die Kosten von Monats- oder Jahresfahrkarten für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind in voller Höhe Werbungskosten, weil eine teilweise private Benutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Schließt die Fahrkarte Strecken ein, die nicht beruflich, sondern nur privat genutzt werden, sind die Mehrkosten hierfür keine Werbungskosten. Auch die Aufwendungen für eine Streckenkarte (Bahncard 100) können Werbungskosten sein.[1] Nach § 3 Nr. 15 EStG sind zusätzlich zum Arbeitslohn gewährte Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder dem an deren Stelle tretenden Einsatzort nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG und zu allen weiteren Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr oder die verbilligte Überlassung entsprechender Job-Tickets steuerfrei. Gem. § 3 Nr. 15 S. 3 EStG mindern die steuerfreien Zuschüsse die als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge