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Abbruchverpflichtung bei Erbbaurechten und Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

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Kommentar

Die OFD Frankfurt befasst sich in einer neuen Verfügung zur Einheitsbewertung mit der Frage, wie Abbruchverpflichtungen bei Erbbaurechten und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden steuerlich zu berücksichtigen sind.

Gebäudelebensdauer von 30 Jahren

Besteht die Verpflichtung, ein Gebäude bei Beendigung eines Erbbaurechts abzubrechen, muss ein Abschlag berechnet werden, dessen Höhe sich bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren aus den Bewertungsrichtlinien Grundvermögen (Anlage 9 Abschn. 48 Abs. 5, Abschn. 50 Abs. 3 BewRGr) ergibt. Die darin abgedruckte Tabelle endet bei einer restlichen Lebensdauer des Gebäudes von 30 Jahren.

Abschlag bei Erbbaurecht

Die OFD Frankfurt weist mit Verfügung vom 3.7.2019 darauf hin, dass auch bei einer restlichen Gebäudelebensdauer von mehr als 30 Jahren ein Abschlag vorgenommen werden muss. Einem Erbbauberechtigten wird ein Anteil am Gebäudewert zugerechnet, wenn das Erbbaurecht noch mehr als 30 Jahre und weniger als 50 Jahre dauert und das Gebäude bei Ablauf des Erbbaurechts entschädigungslos auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks übergeht (§ 92 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. Satz 2 BewG).

Bei dem wirtschaftlich ähnlich liegenden Fall, dass der Erbbauberechtigte das Gebäude bei einem mehr als 30, aber weniger als 50 Jahre andauernden Erbbaurecht abbrechen muss, kann dem Erbbauberechtigten ebenfalls nicht der volle Gebäudewert zugerechnet werden, sondern nur ein um einen Abschlag geminderter Wert. Entsprechendes gilt bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die OFD weist darauf hin, dass der Abschlag bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren der Tabelle im Anhang 25 zu Abschn. 31, 48, 50 BewRGr entnommen werden muss.

Unterbleibender Abbruch

Sofern konkret vorhersehbar ist, dass es trotz einer bestehenden Abbruchverpflichtung ...

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