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§ 7b-Absetzungen bei Wiederheirat

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Kommentar

1. Bei inländischen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr als 2/3 Wohnzwecken dienen und vor dem 1. 1. 1987 hergestellt oder angeschafft wurden, kann der Bauherr oder Erwerber acht Jahre lang bis zu 5% der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten des Gebäudes erhöht absetzen ( § 7b Abs. 1 EStG , erhöhte Absetzungen ).

Diese Begünstigung gilt grundsätzlich nur für ein Objekt ( § 7b Abs. 5 Satz 1 EStG ). Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorliegen, können die erhöhten Absetzungen für insgesamt zwei Objekte in Anspruch nehmen.

2. Ist das Wohnobjekt mehreren Steuerpflichtigen, z. B. als Miteigentümern, zuzurechnen, ist grundsätzlich der einzelne Anteil das begünstigte Objekt ( § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG ). Das gilt wiederum nicht für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden ( § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG , Ehegatten-Veranlagung ).

Haben Eheleute ein Einfamilienhaus zu Miteigentum erworben, handelt es sich um ein Objekt, solange die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung gegeben sind. Trennen sich die Ehegatten dauernd, werden ihre Miteigentumsanteile wieder zu selbständigen Objekten, und zwar mit Rückwirkung. Das hat zur Folge, daß der Ehemann, wenn er bei der Ehescheidung im nächsten Jahr den Miteigentumsanteil von der Ehefrau hinzu erwirbt , hierfür keine § 7b-Absetzungen mehr bekommen kann (sogenannter Objektverbrauch). Das gilt auch dann, wenn der nunmehrige Alleineigentümer des Einfamilienhauses erneut heiratet .

3. Ist das Ein- oder Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzurechnen, können unter bestimmten Voraussetzungen ( § 7b Abs. 5 Satz 4 EStG ) erhöhte Absetzungen bei einem weiteren Ein- oder Zweifamilienhaus oder Eigentums...

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