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BFH Urteil vom 16.11.1984 - VI R 39/80

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Leitsatz (amtlich)

Bei dem Erwerb sog. Belegschaftsaktien fließt dem Arbeitnehmer der Vorteil, der in einer verbilligten Überlassung dieser Aktien besteht, auch dann im Zeitpunkt des Erwerbs zu, wenn er sich verpflichtet hat, die Aktien für eine bestimmte Zeit nicht weiterzuveräußern.

 

Normenkette

EStG 1971 §§ 8, 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr 1971 Arbeitnehmer einer Aktiengesellschaft (AG), deren Hauptversammlung zum Zwecke der Ausgabe von Belegschaftsaktien ein sog. genehmigtes Kapital beschloß. Aufgrund dieser Kapitalerhöhung bot die AG ihren Arbeitnehmern Aktien zum Nennwert von 50 DM zur Zeichnung an. Diese Aktien durften innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach ihrer Ausgabe nicht veräußert werden. Der "amtliche Kurswert" der Aktien betrug nach Auffassung der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Zeichnung 63,75 DM je 50-DM-Aktie. Der Kläger erwarb im Januar 1971 106 Aktien. Der Kurswert dieser Aktien lag im Januar 1973 bei Ablauf der Sperrfrist bei 1,50 bis 2,50 DM, da die AG in der Zwischenzeit in Konkurs gefallen war.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) beurteilte die Überlassung der Aktien zum Nennwert in Höhe des Unterschiedsbetrags von je 13,75 DM zwischen dem "amtlichen Kurswert" und dem Nennwert als geldwerten Vorteil, den er bei der Einkommensteuerveranlagung 1971 des Klägers zum steuerpflichtigen Arbeitslohn rechnete. Dadurch erhöhten sich die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Der Einspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab mit Urteil vom 15. November 1979 IX 319/76 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1980, 182) der Klage statt. Es führte im wesentlichen aus: Es sei schon zweifelhaft, ob es sich bei dem von der Finanzverwaltung angenommenen Kurswert von 63,75 DM je Aktie um den Kurswert der Belegschaftsaktien handele; es sei vielmehr anzunehmen, daß dies der Wert der Altaktien gewesen sei. Einer Ermittlung bedürfe es insoweit jedoch nicht, weil dem Kläger im Streitjahr überhaupt kein Vorteil zugewendet worden sei. Der Kläger habe im Jahre 1971 über die Aktien noch nicht wirtschaftlich verfügen können, weil eine Veräußerungssperre bestanden habe.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung der §§ 8 und 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es trägt hierzu vor: Mit der Überlassung der Aktien zu einem Vorzugskurs erlange der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil. Das sei auch dann noch zutreffend, wenn der Erwerb der Aktien mit der Verpflichtung verbunden sei, diese innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu veräußern. Wäre, wie das FG meine, der geldwerte Vorteil erst zum Zeitpunkt des Ablaufs der Veräußerungssperre anzunehmen, wäre es denkbar, daß der in diesem Zeitpunkt gegebene Vorteil wegen eingetretener Kurssteigerungen höher wäre als der Sachbezug im Zeitpunkt der Aktienübertragung.

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Der Bundesminister der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten. Er vertritt die Auffassung, daß der Vorteil der Aktiengewährung dem Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs zugeflossen ist und daß die obligatorische Veräußerungssperre keinen Wertabschlag rechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch "andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im ... privaten Dienst gewährt werden". Daß die verbilligte Überlassung von Belegschaftsaktien ein solcher (geldwerter, vgl. § 8 EStG) Vorteil ist, ist im vorliegenden Fall nicht streitig; insbesondere bestehen keine Zweifel, daß ein derartiger Vorteil "für eine Beschäftigung" im privaten Dienst gewährt, also durch das Dienstverhältnis veranlaßt ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. September 1982 VI R 75/79, BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39 unter 4.).

Entgegen der Auffassung des FG ist dem Kläger ein Vorteil, der in der Überlassung der Aktien zu einem Vorzugskurs besteht, auch bereits im Streitjahr i. S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen. Ein Zufluß wird mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut angenommen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Urteil vom 14. Mai 1982 VI R 124/77, BFHE 135, 542, BStBl II 1982, 469 unter 2. b), mit weiteren Nachweisen). Bei einem Aktienerwerb fließt dem Arbeitnehmer der Vorteil, der in der verbilligten Überlassung besteht, auch dann im Zeitpunkt des Erwerbs zu, wenn er sich verpflichtet hat, die Aktien für bestimmte Zeit nicht weiterzuveräußern (herrschende Meinung, vgl. z. B. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Aktien", S. 18; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 8 KapErhStG Anm. 25; Klein/Flockermann/Kühr, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 19 Rdnr. 87; Lademann/Söffing/Brockhoff, Einkommensteuergesetz, § 19 Anm. 138, Stichwort "Aktien"; Luther, Der Betrieb - DB - 1980, 2256; Oeftering/Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 8 Rdnr. 63; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 3. Aufl., § 19 Anm. 8 "Aktien"; anderer Ansicht aber neuerdings Slomma, Betriebs-Berater - BB - 1981, 489). Denn er hat im Zeitpunkt des Aktienerwerbs die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Aktien erlangt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich, was die Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen haben, im Streitfall um sog. vinkulierte Namensaktien handeln sollte.

Dies ergibt sich daraus, daß der Erwerber der Aktien deren zivilrechtlicher Eigentümer (Inhaber) ist und nahezu alle Befugnisse besitzt, die einem Aktionär grundsätzlich zustehen. So kann er aufgrund seines Aktienbesitzes das Stimmrecht ausüben. Er ist auch zum Bezug der Dividende berechtigt (und hat diese als Bezieher von Einkünften aus Kapitalvermögen zu versteuern). Darüber hinaus kann der Erwerber die Aktien beleihen oder verpfänden. Seine Gläubiger können sie pfänden. Bei einem Konkurs des Erwerbers fallen sie in die Konkursmasse. Diese Rechtslage besteht auch bei vinkulierten Namensaktien. Bei einer lediglich obligatorischen Veräußerungssperre ist dem Erwerber selbst eine Veräußerung der Aktien rechtlich möglich, wenn sie auch Sanktionen auslösen könnte. Dementsprechend unterstellt der Gesetzgeber in dem seit 1. Januar 1984 geltenden § 19a EStG, daß die "Vermögensbeteiligungen" im Zeitpunkt des Erwerbs dem Erwerber zugeflossen sind, obwohl in jenem Fall sogar eine Veräußerungssperre von sechs Jahren vorausgesetzt wird.

Ginge man dagegen von der Auffassung des FG aus, würde der Kläger im Streitfall zwar keinen geldwerten Vorteil zu versteuern haben, weil die Aktien bei Ablauf der Veräußerungssperre weit weniger wert waren, als er dafür hatte aufwenden müssen. Konsequenterweise wäre aber im Falle einer Kurssteigerung der geldwerte Vorteil des Klägers gestiegen. Er wäre also gegebenenfalls weit höher als der Vorteil, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ursprünglich einräumen wollte. Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers hinge mithin von Umständen ab, die erst in der Zukunft liegen und die von dem Willen der am Erwerbsvorgang Beteiligten unabhängig sind. Dies kann nach Auffassung des Senats nicht richtig sein.

Da das FG von anderen rechtlichen Überlegungen ausgegangen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist noch nicht spruchreif; sie muß deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Das FG hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - den Wert der Belegschaftsaktien zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger nicht geprüft. Die entsprechenden Feststellungen hat es nunmehr nachzuholen.

 

Fundstellen

BStBl II 1985, 136

BFHE 1985, 475

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