Um seine Forderungen aus dem Vertrag zu sichern, hat der Unternehmer ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn diese bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in den Besitz des Unternehmers gelangt sind (sog. Werkunternehmerpfandrecht, § 647 BGB).

Richtet sich der Werkvertrag auf ein Bauwerk oder ein einzelnes Teil eines Bauwerkes, kann der Unternehmer verlangen, dass ihm am Baugrundstück des Bestellers eine Sicherungshypothek eingeräumt wird (§ 650e Satz 1 BGB). Das gilt auch, wenn das Werk noch nicht vollendet ist. In diesem Fall kann der Werkunternehmer die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen (§ 650e Satz 2 BGB).

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