Rz. 12

Auch bei diesem Posten hat sich der Gesetzgeber zu einer sprachlichen Erweiterung veranlasst gesehen. Während er im alten Recht nur die Betriebs- und Geschäftsausstattung umfasste, ist er nun um die "Anderen Anlagen" erweitert worden. Damit ist deutlich, dass es sich bei diesem Posten um eine Auffangposition handelt, die alle Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens umfasst, die nicht unter den beiden vorherigen Positionen ausgewiesen werden dürfen und keine Anzahlungen und Anlagen im Bau darstellen sowie einen nur mittelbaren Beitrag zur Leistungserstellung bringen.[1]

Trotzdem bleibt die genaue Definition der "Anderen Anlagen" dem Gesetzesleser verborgen. Während für die Betriebs- und Geschäftsausstattung klar ist, dass hier jene Vermögensgegenstände auszuweisen sind, die dem überwiegend administrativen Bereich zuzurechnen sind, z. B. Buchungscomputer oder Tische, bleibt für die anderen Anlagen offen, wie sich eine "Andere Anlage" von einer "Technischen Anlage" abgrenzt, insbesondere wenn man bedenkt, dass man sich nichttechnische Anlagen (dies müssten dann wohl die "anderen" sein) kaum vorstellen kann.

 

Rz. 13

Da der Gesetzgeber auf eine Abgrenzungsdefinition verzichtet hat, verbleibt nur die häufig genannte Hilfskonstruktion zu unterstellen, dass "Technische Anlagen und Maschinen" im Gegensatz zu den "Anderen Anlagen" der betrieblichen Leistungserstellung unmittelbar dienen. Als "Andere Anlagen" wären dann jene Vermögensgegenstände anzunehmen, die einerseits nur mittelbar die Leistungserstellung ermöglichen und andererseits nicht zur Betriebs- und Geschäftsausstattung rechnen. Dies könnten beispielsweise sein:

  • Zugangskontroll- und Überwachungsanlagen,
  • Feuerlöscheinrichtungen,
  • Heizungs- und Klimaanlagen,
  • Kantinenanlagen,
  • Kraftfahrzeuge,
  • IT-Systeme (außer jenen zur (Prozess-)Steuerung von Maschinen und Technischen Anlagen).

Folgt man der Auffassung, dass die unter "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" auszuweisenden Anlagegüter nicht direkt der Leistungserstellung dienen, hätte dies bei konsequenter Einhaltung dieses Ausweises zur Folge, dass z. B. bei 2 ähnlichen EDV-Anlagen, die eine Anlage, welche zur Prozesssteuerung in der Fertigung eingesetzt wird, unter "Technische Anlagen und Maschinen" auszuweisen wäre, die andere Anlage, die in der Verwaltung arbeitet, jedoch unter "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" erscheinen müsste. Darüber hinaus kann die Zuordnung zu diesen beiden Bilanzposten in starkem Maß auch branchenspezifisch zu sehen sein. Es kann somit festgehalten werden, dass die Abgrenzung zwischen technischen und anderen Anlagen immer zumindest etwas unscharf sein wird.

Von der Differenzierung zwischen technischen Anlagen (die dem Produktionsprozess unmittelbar dienen) und den anderen Anlagen (dienen dem Prozess nur mittelbar) gehen jedoch – in Bezug auf die Zuordnung zu diesen beiden Bilanzposten – für die Bewertung keinerlei Folgen aus.

[1] Schubert/Huber, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 2018, § 247 HGB Rz. 500..

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