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Riester-Rente / 4.3 Günstigerprüfung

Dr. Michael Myßen
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Hat der Steuerpflichtige die erforderlichen Angaben in seiner Einkommensteuererklärung gemacht und liegen die Beitragsdaten des Anbieters vor, führt das Finanzamt von Amts wegen eine Günstigerprüfung durch. Bei der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist die Differenz der tariflichen Einkommensteuer, die sich einerseits ohne und andererseits mit Abzug der Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge als Sonderausgaben ergäbe, mit dem Zulageanspruch zu vergleichen.[1] Ist die Differenz zwischen den genannten tariflichen Einkommensteuerbeträgen höher als der Zulageanspruch, werden die – auch den Zulageanspruch umfassenden – Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abgezogen. Im Gegenzug wird der Zulageanspruch zur Vermeidung einer doppelten Begünstigung bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer hinzugerechnet. Der Sonderausgabenabzug wirkt sich nur dann aus, wenn er bei der Einkommensteuerfestsetzung einen höheren Steuervorteil bewirkt, als die hierfür gewährte Altersvorsorgezulage. Es wird in der Günstigerprüfung somit die Wirkung des Sonderausgabenabzugs (Beiträge + Anspruch auf Zulage) mit dem Anspruch auf Zulage verglichen. Der für unter 25 Jahre alte Zulageberechtigte einmalig gewährte Berufseinsteiger-Bonus von 200 EUR[2] bleibt bei der Ermittlung des Zulageanspruchs aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung außer Ansatz.[3] Die sich durch den Abzug der Altersvorsorgebeiträge ergebende Steuerermäßigung ist also immer mit der Altersvorsorgezulage zu vergleichen, die sich ohne den Erhöhungsbetrag von 200 EUR ergibt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, was die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante ist. Allerdings bezieht sich die Günstigerprüfung nur auf die Einkommensteuer. Der Solidaritätszuschlag oder eine eventuell zu zahlende Kirchens...

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