Nach § 233a AO sind Steuernachzahlungen und Steuererstattungen unter den dort genannten Voraussetzungen zu verzinsen.

 
Wichtig

Zinssätze nach § 233a AO waren verfassungswidrig

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach einer Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 dürfen die bisherigen Zinssätze weiter angewandt werden. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 war der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen.[1]

Diese erfolgte durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022.[2]

Zur einkommensteuerlichen Erfassung der Zinszahlungen gilt Folgendes: In § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist klargestellt, dass Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO Erträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.[3]

Nach Ansicht des BFH ist die gesetzliche Regelung nicht zu beanstanden und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Rückwirkung).[4] Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.[5]

Die vereinnahmten Zinsen sind bei ihrem Zufluss steuerlich zu erfassen.[6]

Bei der ertragsteuerlichen Einordnung der Zinsen nach § 233a AO ist zu unterscheiden, ob es sich um Erstattungszinsen oder um an den Steuerpflichtigen zurückgezahlte Nachzahlungszinsen handelt. Bei der Rückzahlung derartiger Zinsen handelt es sich nicht um Erstattungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen.[7]

Dies gilt entsprechend bei einer Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen.

 
Achtung

Erstattungszinsen sind erklärungspflichtig

Da Erstattungszinsen nicht dem Steuerabzug unterliegen[8], sind sie in der Einkommensteuererklärung zu erklären, und zwar in der Zeile 19 der Anlage KAP 2023.[9] Hierbei ist zu beachten, dass der Sparer-Pauschbetrag auch für Erstattungszinsen gilt. Sollte dieser bei anderen Kapitalerträgen noch nicht vollständig ausgeschöpft sein, ist auf eine zutreffende Eintragung des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in den Zeilen 16 und 17 der Anlage KAP zu achten. Unterbleibt die Angabe zum Sparer-Pauschbetrag in der Anlage KAP, unterstellt die Finanzverwaltung regelmäßig, dass der Sparer-Pauschbetrag schon bei anderen (nicht erklärten) Kapitaleinnahmen abgezogen wurde.

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