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Kapitalanlagen-ABC / Erstattungszinsen nach § 233a AO

Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
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Nach § 233a AO sind Steuernachzahlungen und Steuererstattungen unter den dort genannten Voraussetzungen zu verzinsen.

 
Wichtig

Zinssätze nach § 233a AO waren verfassungswidrig

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach einer Entscheidung des BVerfG verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume seit dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % (d. h. 6 % pro Jahr) zugrunde gelegt wird.

Für Verzinsungszeiträume seit dem 1.1.2019 war der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen.[1]

Nach der entsprechenden Gesetzesänderung betragen die Zinsen seit dem 1.1.2019 für Zwecke des § 233a AO 0,15 % für jeden Monat, d. h. 1,8 % für jedes Jahr.[2]

In § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG ist ausdrücklich geregelt, dass Erstattungszinsen i. S. d. § 233a AO Erträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG sind.

Die vereinnahmten Zinsen sind bei ihrem Zufluss steuerlich zu erfassen.[3]

Bei der ertragsteuerlichen Einordnung der Zinsen nach § 233a AO ist zu unterscheiden, ob es sich um Erstattungszinsen oder um an den Steuerpflichtigen zurückgezahlte Nachzahlungszinsen handelt. Bei der Rückzahlung derartiger Zinsen handelt es sich nicht um Erstattungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen.

Dies gilt entsprechend bei einer Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen. Voraussetzung für das Entstehen negativer Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist aber, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.[4]

 
Achtung

Erstattungszinsen sind erklär...

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