Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Abgrenzung häusliches Arbeitszimmer
  • Tätigkeitsmittelpunkt
  • Kein anderer Arbeitsplatz
  • Vorsteuerabzug
  • Aufzeichnungspflichten

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) 4288 6348   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil) 4289 6349   Sonstige betriebliche Aufwendungen

So kontieren Sie richtig!

Ein Unternehmer, der seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in Räumen ausübt, die in seiner Wohnung liegen bzw. an seine Wohnung angrenzen, muss prüfen, ob und welche Kosten er steuerlich geltend machen kann. Die Kosten, die steuerlich geltend gemacht werden können, bucht er auf das Konto "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)" 4288/6348 (SKR 03/04).

Allein um den zutreffenden Vorsteuerabzug in der Buchführung zu erfassen, müssen auch die nicht abziehbaren Kosten erfasst werden. Der Unternehmer bucht diese Kosten auf das Konto "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil)" 4289/6349 (SKR 03/04).

 

Buchungssatz:

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil)

an Bank

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Beschränkter Abzug für Büroräume im häuslichen Arbeitszimmer

Herr Huber ist ein Handwerker, der sein Lager und seine Werkstatt räumlich von der Wohnung getrennt betreibt. Die Räumlichkeiten sind zur Erledigung von büromäßigen Arbeiten ungeeignet. Die büromäßigen Arbeiten werden deshalb von ihm oder seiner Ehefrau im häuslichen Arbeitszimmer erledigt. Konsequenz ist, dass für Büroarbeiten kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Der Handwerker darf die Kosten für das Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR im Jahr als Betriebsausgaben abziehen.

Die laufenden Aufwendungen einschließlich Instandhaltungskosten, die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallen, haben 4.200 EUR zuzüglich 798 EUR Umsatzsteuer betragen. Da der Vorsteuerabzug zu 100 % möglich ist, bucht er alle Aufwendungen, bei denen ihm Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4288/6348 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (abziehbarer Anteil) 1.250      
4289/6349 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (nicht abziehbarer Anteil) 2.950      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 798 1200/1800 Bank 4.998

3 Einschränkung und Aufteilung der Arbeitszimmerkosten beim Betriebsausgabenabzug: Prüfung in 3 Schritten

Wer seine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in Räumen ausübt, die sich in seiner Wohnung befinden bzw. an seine Wohnung angrenzen, muss in 3 Schritten prüfen, ob und welche Kosten er steuerlich geltend machen kann:

  1. Handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer? Falls nein, sind die Aufwendungen voll abziehbar.
  2. Handelt es sich um ein häusliches Arbeitszimmer, muss geprüft werden, ob die Aufwendungen zu 100 %, bis zu 1.250 EUR im Jahr oder überhaupt nicht abziehbar sind.[1] Es können

    • 100 % der Aufwendungen abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten ist;
    • Aufwendungen bis zu 1.250 EUR im Jahr abgezogen werden, wenn und soweit für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung steht;
    • in allen anderen Fällen keine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abgezogen werden.
  3. Sind Aufwendungen abziehbar, muss geprüft werden, ob das häusliche Arbeitszimmer für private und berufliche Zwecke genutzt wird. Die Aufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich bzw. betrieblich genutzt wird.

    Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die sog. Homeoffice-Pauschale ins Gesetz eingefügt.[2]

    Sollte nach oben genannten Kriterien kein häusliches Arbeitszimmer vorliegen, kann – zunächst begrenzt – für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 der Unternehmer für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt hat und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betriebsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche Betätigung einen Betrag in Höhe von 5 EUR abziehen. Der Abzug ist auf insgesamt 600 EUR pro Jahr begrenzt.

4 Wann von einem häuslichen Arbeitszimmer auszugehen ist

Aufwendungen für betrieblich genutzte Räume sind i. d. R. uneingeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug sind allerdings vorgesehen, wenn es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt. Davon ist auszugehen,

  • wenn der Raum in die häusliche Sphäre eingebunden ist und
  • vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und
  • ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.
  • Eine untergeordnete private Mitbenutzung bis zu 10 % ist unschädlich.[1]

Zentrales Möbelstück ist nahezu ausschließlich der Schreibtisch. Darüber hinaus ist der Raum regelmäßig mit Bücher- und Aktenschränken, ...

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