Die 1.000-Punkte-Regel (1.1.3.6 ADR) muss grundsätzlich auch bei Nutzung der "Handwerkerregelung" (vgl. Abschn. 3.2) eingehalten werden, um eine vollständige Befreiung vom ADR zu erreichen. Wird die 1.000-Punkte-Regel "allein" angewandt, d. h. ohne Inanspruchnahme der "Handwerkerregelung", können ebenfalls Erleichterungen von den Vorschriften genutzt werden. Eine vollständige Befreiung vom ADR ist in diesem Fall jedoch nicht möglich!
Kern der 1.000-Punkte-Regel ist die rechnerische Bestimmung eines Punktewerts (Indexsumme) für den geplanten Transport. Die Indexsumme bestimmt sich aus den Arten und den Mengen der zu transportierenden Gefahrgüter. Unterschreitet der ermittelte Wert 1.000 Punkte, kann man entsprechende Erleichterungen in Anspruch nehmen.
Berechnungsverfahren
Transport eines Stoffes
Wird bei einem Transport ausschließlich ein Stoff oder ein Produkt befördert, kann die höchstzulässige Gesamtmenge gem. 1.000-Punkte-Regel je Beförderungseinheit direkt aus der Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR abgelesen werden.
Werden unterschiedliche Gefahrgüter gleichzeitig transportiert, ermittelt man die höchstzulässige Gesamtmenge für die erleichterte Beförderung, indem man die jeweiligen Mengen eines Stoffs mit stoffspezifischen Faktoren (Risikofaktoren) multipliziert und dann die Punktzahlen der einzelnen Stoffe addiert. Ist das Ergebnis kleiner als 1.000, können Erleichterungen in Anspruch genommen werden.
In der Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR sind die Gefahrgüter in Beförderungskategorien eingeteilt (die Beförderungskategorien sind auch der Gefahrguttabelle in Teil 3 ADR zu entnehmen). Es gibt die Kategorien 0 – 4. Stoffe der Kategorie 0 dürfen gar nicht befördert werden, Stoffe der Kategorie 4 dürfen in unbegrenzter Menge transportiert werden. Aus den Kategorien 1 – 3 können m...