Begriff

Zeit- oder Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung oder Personalleasing – all diese Begriffe meinen dasselbe: Ein Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber einem anderen Betrieb vorübergehend überlassen. Dabei ist der Arbeitgeber (Verleiher) ein Personaldienstleister. Bei ihm ist der (Leih-)Arbeitnehmer fest und meist unbefristet angestellt. Eingesetzt wird er in einem Kundenbetrieb (Entleiher). Dieser kann immer wieder wechseln, denn bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Einsatz einer Arbeitskraft flexibel am Bedarf ausgerichtet. Mal dauert er Tage, mal Wochen, mal Monate. In die Kritik kommt die Arbeitnehmerüberlassung immer wieder v. a. durch niedrige Löhne, Ungleichbehandlung der Leiharbeitnehmer gegenüber der Stammbelegschaft sowie wegen einer deutlich höheren Zahl an Arbeitsunfällen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), sind die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgeschrieben. Danach muss der Entleiher eine Erlaubnis von der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit haben. Diese wird zunächst befristet erteilt und gilt erst nach dreimaliger Verlängerung unbefristet. Die Behörde kontrolliert, ob der Verleiher alle Vorschriften einhält. Ist das nicht der Fall, kann die Erlaubnis widerrufen bzw. entzogen werden.

Der Begriff Zeitarbeit stammt aus den Anfängen der Arbeitnehmerüberlassung in den 1970er-Jahren. 2003 wurden erste Tarifverträge abgeschlossen. 2004 fiel die Begrenzung der Überlassungshöchstdauer weg. Außerdem wurde die Wiedereinstellungssperre aufgehoben. Seit der Neuregelung der AÜG-Reform 2017 darf der Verleiher gemäß § 1 Abs. 1b AÜG den Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate dem Entleiher überlassen. Eine längere Überlassung ist nur dann möglich, wenn die Überlassung für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen wird. Die Unterbrechung erfolgt durch Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Ein Ausfall aufgrund von Krankheit oder Urlaub zählt nicht zu einer solchen Unterbrechung. Von der Überlassungshöchstdauer kann durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche abgewichen werden.

Ein wichtiger Aspekt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist der Gleichbehandlungsgrundsatz: Für die Leiharbeitnehmer gelten die gleichen Arbeitsbedingungen wie für die Stammbelegschaft im Kundenunternehmen. Ist ein Leiharbeitnehmer bei demselben Entleiher 9 Monate ununterbrochen im Einsatz, muss die Gleichstellung im Arbeitsentgelt erfolgen, also Equal Pay. Auch hier sind Abweichungen durch einen Tarifvertrag mit vereinbarten Branchenzuschlägen möglich, wenn dieser eine stufenweise Angleichung des Entgelts vorsieht.

Durch die Kennzeichnungspflicht sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG sog. "Fallschirmlösungen" mit Werksverträgen nicht mehr möglich. In einem Vertrag muss schriftlich der Beginn der Überlassung festgehalten sein, ansonsten droht eine hohe Bußgeldstrafe.

Ist ein Entleihunternehmen von Streik bedroht, darf dort laut § 11 Abs. 5 AÜG kein Leiharbeiter mehr tätig werden. So soll verhindert werden, dass ein Streik mithilfe von Leiharbeitern umgangen wird.

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