Abfälle sind "alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1 KrWG). Abfälle werden nicht zielgerichtet hergestellt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen sowie zwischen Abfällen zur Verwertung bzw. zur Beseitigung. Gefährlich sind Abfälle, wenn sie z. B. gesundheitsschädlich sind oder andere gefahrenrelevante Eigenschaften aufweisen (§ 3 AVV und Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle). In der Vergangenheit wurden Abfälle häufig unsortiert und ungeordnet abgelagert. Derartige Deponien werden als "Altlasten" bezeichnet. Enthaltene bzw. freigesetzte Stoffe können auch heute noch Böden und Gewässer belasten und damit Mensch und Umwelt gefährden.

 
Achtung

Vermischungsverbot

Gefährliche Abfälle dürfen grundsätzlich weder mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen noch mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt bzw. verdünnt werden (Vermischungsverbot, §§ 9 Abs. 2 und 9a KrWG). Die Trennung unterschiedlicher Fraktionen, v. a. gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, trägt zur Verminderung der Abfallmenge bzw. Schädlichkeit bei. Ein Vermischen verschiedener Abfallarten führt dagegen dazu, dass

  • die Verwertung erschwert wird,
  • Schadstoffe in nicht gefährliche Abfälle eingebracht werden oder
  • vermischte Abfälle nicht in getrennten Anlagen entsorgt werden können, obwohl dies wegen ihrer unterschiedlichen Konsistenz erforderlich wäre.

Soweit dies für die Verwertung bzw. Beseitigung erforderlich ist, müssen daher sowohl Abfälle zur Verwertung als auch zur Beseitigung getrennt gehalten und behandelt werden (§ 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 KrWG). Das Bereitstellen leicht zugänglicher und gekennzeichneter Abfallbehälter im Unternehmen ist deshalb ebenso wichtig wie die Schulung der Mitarbeiter zur korrekten Sortierung von Abfällen. Kriterien für das Sortieren bzw. Trennen von Abfällen in verschiedene Fraktionen sind zunächst:

  • gefährlich,
  • nicht gefährlich,
  • zur Verwertung,
  • zur Beseitigung.
 
Praxis-Beispiel

Abfalltrennung nach Gewerbeabfallverordnung

Die Gewerbeabfallverordnung fordert für gewerbliche Siedlungsabfälle grundsätzlich die getrennte Sammlung von i. W. (§ 3 Abs. 1):

  • Papier und Pappe (ASN 20 01 01) sowie Karton,
  • Glas (ASN 20 01 02),
  • Kunststoffen (ASN 20 01 39),
  • Metallen (ASN 20 01 40),
  • Holz (ASN 20 01 38),
  • Textilien (ASN 20 01 11),
  • biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinen-, Garten- und Park- sowie Marktabfällen (ASN 20 01 08, 20 02 01 und 20 03 02).

Die zu trennenden Fraktionen für Bau- und Abbruchabfälle legt § 8 Abs. 1 GewAbfV fest.

Eine getrennte Sammlung ist Pflicht, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist (§ 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 GewAbfV).

Weitere Vorgaben für die Trennung, auch für nicht gefährliche Gewerbeabfälle, sollten mit dem jeweiligen Entsorger abgesprochen werden.

 
Wichtig

Kennzeichnung gefährlicher Abfälle

Enthalten Abfälle gefährliche Inhaltsstoffe, so erfolgt die Kennzeichnung nach TRGS 201. Bei wassergefährdenden Stoffen muss eine Wassergefährdungsklasse (WGK) zugeordnet werden. Ist die WGK nicht bekannt, so geht man grundsätzlich von einem Stoff der WGK 3 aus. Im Zweifelsfall muss das Sicherheitsdatenblatt herangezogen werden, um über die Gefährlichkeit zu entscheiden. In Ausnahmefällen ist eine Analyse der Abfälle erforderlich.

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