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TRGS 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen ... / Anhang 2 zu TRGS 509 Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen bei der Lagerung und Abfüllung entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt ≤ 55 °C

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[Vorspann]

Vorbemerkung

Die Festlegung von Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen durch den Arbeitgeber folgt grundsätzlich der Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Einzelfall. Die Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen ist ein bewährtes Hilfsmittel für die Zuordnung von Schutzmaßnahmen. Die Zoneneinteilung folgt ebenfalls der Gefährdungsbeurteilung. Hilfestellung hierbei bieten die TRGS 722 und die Festlegungen in dieser Anlage, die auf Erfahrungswerten beruhen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob diese für seinen Einzelfall zutreffend sind. Hierbei kann er sowohl zu erleichternden als auch zu verschärfenden Einschätzungen kommen.

1 Explosionsgefährdete Bereiche in Tanks

1.1 Explosionsgefährdete Bereiche in Tanks ohne Inertisierung

(1) Gemäß Abschnitt 10.2 der TRGS 509 sind in der Gefährdungsbeurteilung die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen. Im Inneren von Tanks ist für entzündbare Flüssigkeiten bis zu einem Flammpunkt von ≤ 55 °C üblicherweise von Zone 0 auszugehen, soweit in der Gefährdungsbeurteilung oder nachstehend keine andere Festlegung getroffen wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss dem Inneren von Tanks kein explosionsgefährdeter Bereich zugeordnet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen die Flüssigkeitstemperatur

1.

bei reinen Flüssigkeiten 5 K, oder

2.

bei Gemischen 15 K

sicher unter dem Flammpunkt der Flüssigkeiten gehalten werden. Dabei sind z. B. Sonneneinstrahlung oder der Ausfall von Kühlung zu berücksichtigen.

(3) Erfahrungsgemäß muss im Inneren von unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mehr als 0,8 m sowie das Innere von Tanks, die in Räumen aufgestellt sind und in denen

1.

reine Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder

2.

Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,

gelagert werden, abweichend von Absatz 1 kein explosionsgefährdeter Bereich festgelegt werd...

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