Folgende Angaben müssen im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein (Art. 31 Abs. 6 1907/2006/EG):

  1. Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemisches und des Unternehmens;
  2. Mögliche Gefahren
  3. Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
  4. Erste-Hilfe-Maßnahmen
  5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung
  6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
  7. Handhabung und Lagerung;
  8. Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
  9. Physikalische und chemische Eigenschaften
  10. Stabilität und Reaktivität
  11. Toxikologische Angaben
  12. Umweltspezifische Angaben
  13. Hinweise zur Entsorgung
  14. Angaben zum Transport
  15. Rechtsvorschriften
  16. sonstige Angaben

Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter gelten in allen europäischen Staaten gleichermaßen.

 
Achtung

Aktualität von Sicherheitsdatenblättern

Die Anhänge der REACH-Verordnung werden regelmäßig geändert. Die letzte Änderung des Anhang II gilt seit 1.1.2021, u. a. bez. Informationen zu spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, zu M-Faktoren und zu Schätzwerten für die akute Toxizität sowie möglicher Nanoformen. Sicherheitsdatenblätter, die dem geänderten Anhang II nicht entsprechen, dürfen bis zum 31.12.2022 zur Verfügung gestellt werden. (Zukünftige) Änderungen des Anhang II sollten also Anlass für Aktualisieren und Anfordern aktueller SDB sein.

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