Folgende Angaben müssen im Sicherheitsdatenblatt enthalten sein (Art. 31 Abs. 6 1907/2006/EG):
- Bezeichnung des Stoffs bzw. des Gemisches und des Unternehmens;
- Mögliche Gefahren
- Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen
- Erste-Hilfe-Maßnahmen
- Maßnahmen zur Brandbekämpfung
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung
- Handhabung und Lagerung;
- Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen
- Physikalische und chemische Eigenschaften
- Stabilität und Reaktivität
- Toxikologische Angaben
- Umweltspezifische Angaben
- Hinweise zur Entsorgung
- Angaben zum Transport
- Rechtsvorschriften
- sonstige Angaben
Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter gelten in allen europäischen Staaten gleichermaßen.
Aktualität von Sicherheitsdatenblättern
Die Anhänge der REACH-Verordnung werden regelmäßig geändert. Die letzte Änderung des Anhang II gilt seit 1.1.2021, u. a. bez. Informationen zu spezifischen Konzentrationsgrenzwerten, zu M-Faktoren und zu Schätzwerten für die akute Toxizität sowie möglicher Nanoformen. Sicherheitsdatenblätter, die dem geänderten Anhang II nicht entsprechen, dürfen bis zum 31.12.2022 zur Verfügung gestellt werden. (Zukünftige) Änderungen des Anhang II sollten also Anlass für Aktualisieren und Anfordern aktueller SDB sein.
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