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Leitern: Benutzung und Prüfung / 4 Arbeiten auf Leitern

Dipl.-Ing. (FH) Petra Liebsch
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Konkrete Anforderungen hinsichtlich Arbeiten in Höhen sind insbesondere im Anhang 1 BetrSichV und der TRBS 2121 Teil 2 enthalten. Danach dürfen von Leitern nur Arbeiten geringen Umfangs ausgeführt werden. Der Begriff "Arbeiten geringen Umfangs" ist nicht konkretisiert.

Die Entscheidung darüber, in welchem Umfang Arbeiten von Leitern ausgeführt werden können, ist im Einzelfall durch eine Gefährdungsbeurteilung (siehe hierzu auch TRBS 1111) zu treffen.

Leitern können Gerüste nicht ersetzen. Aus dieser grundsätzlichen Überlegung heraus kann umgekehrt geschlossen werden, dass von Leitern aus keine Arbeiten ausgeführt werden dürfen, die i. d. R. von Gerüsten aus ausgeführt werden können. Dies gilt insbesondere, wenn der Aufbau eines Gerüstes/einer fahrbaren Arbeitsbühne/einer Hubarbeitsbühne z. B. aufgrund der Dauer der Arbeiten unverhältnismäßig ist.

Orientierungsgrenzwerte für den Umfang der von Leitern aus auszuführenden Arbeiten ergeben sich aus der Leiterbauart selbst. Die Norm EN 131 enthält folgende Anforderungen und Regelungen:

  • Leitern sind für eine lotrechte statisch wirkende Einzellast von 1.500 N zu bemessen. Stabilere Leitern, gerne "Schwerlastleitern" genannt, sind abweichend von der Norm nach höheren Lasten (bis zu 250 kg) bemessen und geprüft; ihre maximale Nennlast beträgt trotzdem 150 kg.
  • Der lichte Abstand zwischen den Leiterholmen (nutzbare Leiterbreite) beträgt mind. 280 mm.
  • Die Auftrittstiefe muss bei Stufen mind. 80 mm betragen.
  • Stehleiterschenkel müssen sich um 10 % der Holmlänge nach unten hin verbreitern.

Mit diesen Grenzwerten sind einerseits die von einer Leiter aufnehmbaren Kräfte nach Größe und Richtung, andererseits der Bewegungsfreiraum auf der Leiter vorgegeben. Zu beachten ist auch, dass Leitern nur sicher bestiegen werden können, wenn zu jeder Ze...

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