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Lagern und innerbetrieblicher Transport / 4.2 Lastenhandhabungsverordnung

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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§ 2 LasthandhabV verlangt, dass "der Arbeitgeber … geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen oder geeignete Arbeitsmittel, insbesondere mechanische Ausrüstungen, einzusetzen [hat], um manuelle Handhabungen von Lasten, die für die Beschäftigten eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringen, zu vermeiden."

Manuelle Handhabung i. S. dieser Verordnung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, u. a. das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last.

Inwieweit die Handhabung von Lasten zumutbar ist bzw. ab wann sie eine Gefährdung darstellt, lässt sich nicht einfach festlegen, weil viele Faktoren eine Rolle spielen, neben dem Lastgewicht u. a.

  • Gestalt der Last,
  • Art der Handhabung,
  • räumliche Verhältnisse
  • Trainings- und Gesundheitszustand, Alter, Geschlecht der betroffenen Person.

Als gängig gelten die Empfehlungen in Tab. 2:

 
  Zumutbare Last in kg
Häufigkeit des Hebens und Tragens
gelegentlich häufiger
Lebensalter Frauen Männer Frauen Männer
15 bis 18 Jahre 15 35 10 20
19 bis 45 Jahre 15 55 10 30
älter als 45 Jahre 15 45 10 25

Tab. 2: Empfehlungen zur Lastenhandhabung (Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt 1981/11, S. 96)

 
Praxis-Tipp

Leitmerkmalmethode

"Gefühlte" Belastungen gehen beim Heben und Tragen oft individuell sehr weit auseinander. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellt auf ihrer Internetseite äußerst nützliche Werkzeuge zur Verfügung, die leicht anwendbar sind und die Belastungen beim Heben, Tragen, Schieben oder Ziehen entsprechend der Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) objektivieren. Der Anwender erhält so schnell eine fundierte Auskunft darüber, ob Arbeitsbedingungen in Ordn...

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