Die Gleichstellung ist bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen und von dieser festzustellen (§ 151 Abs. 2 SGB IX).

Eine Gleichstellung sollte beantragt werden, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist. Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung können sein:

  • häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten,
  • andauernde verminderte Belastbarkeit,
  • Abmahnungen oder Abfindungsangebote im Zusammenhang mit behinderungsbedingter verminderter Leistungsfähigkeit,
  • auf Dauer notwendige Hilfsleistungen anderer Beschäftigter oder
  • eingeschränkte berufliche bzw. regionale Mobilität aufgrund der Behinderung.
 
Praxis-Tipp

Antragstellung bei drohender Kündigung

Kommt es im Rahmen einer länger währenden Erkrankung (mehr als sechs Wochen in einem Jahr) zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX, kann von einer solchen Gefährdungslage ausgegangen werden.

Bei einer drohenden Kündigung ist zu beachten, dass die Gleichstellung grundsätzlich auf das Datum der Antragstellung zurückwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bedarf es bei der Kündigung eines Gleichgestellten nicht der Zustimmung des Integrationsamtes, wenn die Gleichstellung nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung beantragt wurde (BAG, Urteil v. 1.3.2007, 2 AZR 271/06).

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