Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Bereiche sind entsprechend der Art der Gefährdungen in der Arbeitsstätte oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der auszuübenden Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe der Betriebe zur Verfügung zu stellen.

In einem Unternehmen muss mind. ein Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden sein, wenn

  • mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind oder
  • mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist und mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind,
  • bei Baustellen mit mehr als 50 Beschäftigten.

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