(1) 1Die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen des § 4 ist durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen:

 

1.

die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/30/EU oder

 

2.

die EU-Baumusterprüfung sowie die Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.

2Der Hersteller kann die Anwendung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 2 auf einige Aspekte der Anforderungen beschränken, sofern für die anderen Aspekte das Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 durchgeführt wird.

 

(2) 1Wurde mit einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Absatz 1 nachgewiesen, dass das Gerät mit den Anforderungen des § 4 übereinstimmt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 18 an. 2Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt.

 

(3) 1Unterliegt ein Gerät mehreren Rechtsakten der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EUKonformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Union aus. 2Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

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