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Die Verordnung über Arbeitsstätten / 3.6.4 Anforderungen an tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung an Arbeitsplätzen (Anhang 6.4)

Dr. jur. Edgar Rose, Prof. Dr. Jürgen Taeger
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In Anhang 6.4 finden sich mehrere durch die ArbStättV-Reform 2016 eingefügte Neuregelungen. Denn die Verwendung mobiler Bildschirmgeräte in vielen verschiedenen Ausführungen hat sich stark ausgebreitet. Allerdings ist § 1 Abs. 5 Nr. 2 zu beachten, wonach tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, nicht in den Geltungsbereich des Anhangs 6 fallen. Das sind vor allem mobile Geräte, die außerhalb der Arbeitsstätte an wechselnden Orten eingesetzt werden. Beim systematischen Einsatz eines mobilen Gerätes auch an mobilen Arbeitsplätzen in der Arbeitsstätte gilt jedoch Anhang 6 (siehe abgrenzend Abschn. 3.10 ASR A6) und damit das Folgende.

Generell soll gelten, dass Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte der Arbeitsaufgabe angemessen sein müssen (Abs. 1). Insbesondere die Größe muss auf die Aufgabe abgestimmt sein, da mit zunehmender Größe ein besser abzulesender Bildschirm geboten wird, gleichzeitig aber das zu transportierende Gewicht erhöht und die Handhabung in mobilen Situationen erschwert werden kann. Auch tragbare Geräte müssen über einen Bildschirm mit einer reflexionsarmen Oberfläche verfügen und so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist (Abs. 2).

In Abschn. 6.5.1 Abs. 1 sowie Abs. 7 bis 9 ASR A6 werden zusätzliche Vorgaben, z. B. zur Leuchtdichte bei Verwendung im Freien, formuliert.

In Anhang 6.4 Abs. 3 wird der Einsatz tragbarer Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne separate Tastatur) erheblich eingeschränkt. Das betrifft z. B. Notebooks und Tablets. Sie dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Ar...

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