In Anhang 6.4 finden sich die meisten durch die ArbStättV-Reform 2016 eingefügten Neuregelungen. Die Verwendung mobiler Bildschirmgeräte in vielen verschiedenen Ausführungen breitet sich stark aus. Allerdings ist § 1 Abs. 5 Nr. 2 zu beachten, wonach tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden, nicht in den Geltungsbereich des Anhangs 6 fallen. Das sind vor allem sporadisch eingesetzte private mobile Geräte. Beim systematischen Einsatz eines mobilen Gerätes auch an mobilen Arbeitsplätzen gilt jedoch Anhang 6 und damit das Folgende.

Generell soll gelten, dass Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte der Arbeitsaufgabe angemessen sein müssen (Abs. 1). Insbesondere die Größe muss auf die Aufgabe abgestimmt sein, da mit zunehmender Größe ein besser abzulesender Bildschirm geboten wird, gleichzeitig aber das zu transportierende Gewicht erhöht und die Handhabung in mobilen Situationen erschwert werden kann. Auch tragbare Geräte müssen über einen Bildschirm mit einer reflexionsarmen Oberfläche verfügen und so betrieben werden, dass der Bildschirm frei von störenden Reflexionen und Blendungen ist (Abs. 2).

In Anhang 6.4 Abs. 3 wird der Einsatz tragbarer Bildschirmgeräte ohne Trennung zwischen Bildschirm und Eingabemittel (insbesondere Geräte ohne separate Tastatur) erheblich eingeschränkt. Das betrifft z. B. Notebooks und Tablets. Sie dürfen nur an Arbeitsplätzen betrieben werden, an denen die Geräte nur kurzzeitig verwendet werden oder an denen die Arbeitsaufgaben mit keinem anderen Bildschirmgerät ausgeführt werden können. Notebooks ohne Zusatzgeräte (Bildschirm, Tastatur) sind also als Standardausrüstung für Büroarbeit nicht zulässig, auch wenn solche Geräte die Mobilität der Beschäftigten, Einsatzorte zu wechseln, erhöhen. Dagegen wird im Außendienst der Einsatz von Notebooks regelmäßig zulässig sein, auch wenn der Einsatz – z. B. bei Kunden – nicht nur kurzfristig ist. Denn aus Gründen des Datenschutzes und der Datensicherheit ist es häufig problematisch, stationäre Geräte des Kunden zu nutzen.

Anhang 6.4 Abs. 4 behandelt erneut (s. o. Abschn. 6.3) alternative Eingabemittel wie Touchscreens. Bei mobilen Geräten wird deren Einsatz weniger restriktiv betrachtet. Ein angemessener Einsatz mit optimaler Entlastung der Beschäftigten ist zulässig.

Anhang 6.4 Abs. 5 stellt klar, dass ein stationärer Einsatz tragbarer Bildschirmgeräte – soweit wegen Anhang 6.4 Abs. 3 überhaupt zulässig – auch den Anforderungen nach Anhang 6.1 unterliegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge