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Einleitung

Diese Informationsschrift wurde erstellt, um die Kriterien für die Eignung von kraftbetätigten Toren im Rettungsweg zusammenzustellen. Mitgewirkt haben neben den Vertreterinnen und Vertretern des Sachgebiets Bauliche Einrichtungen und Handel:

  • Institut für Arbeitsschutz der DGUV
  • Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
  • verschiedene TÜV-Prüfstellen
  • verschiedene Herstellerfirmen (Tore, Antriebe, Steuerungen)
 

Impressum

Herausgeber:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Tel.: 030 288763800

Fax: 030 288763808

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet "Bauliche Einrichtungen und Handel",

Fachbereich "Handel und Logistik" der DGUV.

Layout & Gestaltung:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion

Ausgabe Dezember 2014

DGUV Information 208-044 "Automatische Tore im Fluchtweg" zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

1 Anwendungsbereich

Diese Information enthält die Anforderungen an die Herstellung und Prüfung von kraftbetriebenen Toren in Fluchtwegen und Notausgängen.

Von den Regelungen werden Tore erfasst, deren hauptsächliche Verwendung darin besteht, eine sichere Zufahrt für Waren und Fahrzeuge, begleitet oder geführt von Personen, zu ermöglichen. Dies betrifft ausschließlich kraftbetätigte Tore.

Tore, die nach dieser Information gebaut sind, haben die technischen Voraussetzungen, in Fluchtwegen und als Notausgänge eingesetzt zu werden. Bauordnungsrechtlich ist trotzdem eine "Zustimmung im Einzelfall" erforderlich.

Die Nutzungssicherheit von Toren ist in der europäischen Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) und in den entsprechenden Produktnormen geregelt.

Bezüglich der in dieser Information genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Bauprodukte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, dass auch Produkte bzw. Prüfverfahren angewendet werden dürfen, die den Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der EU oder anderer Vertragsstaaten des EWR entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

2 Begriffsbestimmungen

 

2.1

"Kraftbetätigte Tore"

Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie vollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird.

 

2.2

Torantriebe können elektromechanischer, hydraulischer oder pneumatischer Bauart sein.

 

2.3

"Freigabe des Fluchtweges"

Die Freigabe kann sowohl kraftbetätigt als auch von Hand erfolgen. Die Handbetätigung kann z. B. durch eine Break-Out-Funktion realisiert sein.

 

2.4

Torflügel sind diejenigen beweglichen Bauteile, die die Toröffnung freigeben oder verschließen.

 

2.5

Automatische Auslösung der Öffnungsbewegung

Auslösung, die automatisch und ohne manuelle Betätigung erfolgt, ohne dass der Anwender irgendwelche Handlungen vorzunehmen braucht, außer sich dem Tor zu nähern.

 

2.6

Auslösung der Öffnungsbewegung auf Anforderung

Auslösung die durch eine bewusste Handlung erfolgt, z. B. durch manuelle Betätigung eines Befehlsgebers.

 

2.7

Befehlsgeber sind Mittel, mit denen das kraftbetätigte Öffnen des Tores eingeleitet wird

 

a.

automatisch und nicht manuell ausgelöste Signalquellen (z. B. Radar-Bewegungsmelder, Infrarotsensoren, Lichtschranken, Schaltmatten)

 

b.

manuelle Signalquellen (z. B. Schalter, Taster, Funksteuerung)

 

2.8

Nottaste ist ein Befehlsgeber, der bei manueller Betätigung das kraftbetätigte Öffnen des Tores einleitet.

 

2.9

"Break-Out-System"

System mit dessen Hilfe Torflügel manuell aufschwenkbar sind, um einen Durchgang in Fluchtrichtung zu ermöglichen.

 

2.10

Die Steuerung eines Tores ist eine Kombination von Bauteilen, welche die automatische Aktivierung des Antriebs bewirken und diese überwachen. Hierzu gehören insbesondere Signalgeber, Signalübertragung und Signalverarbeitung mit Befehlsausgabe.

3 Technische Anforderungen

3.1 Allgemein

 

3.1.1

Die Funktion des Fluchtwegtores darf durch eventuell in der Nähe verlaufende Tore (z. B. Brandschutztore) nicht beeinträchtigt werden. Die für die Funktion der Fluchwegtore erforderlichen Abstände sind zu berücksichtigen.

 

3.1.2

Kraftbetriebene Tore müssen funktionssicher sein. Der Nachweis wird durch die Dauerfunktionsprüfung nach Abschnitt 4.2.1 erbracht.

 

3.1.3

Torflügel müssen aus ausreichend bruchsicheren Materialien bestehen. Torflügel aus durchsichtigen Materialen sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkennbar sind.

 

3.1.4

Die Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein. Die Torflügel müssen in ihrer Endstellung selbsttätig zum Stillstand kommen.

 

3.1.5

Die Tore dürfen keine Schwellen haben, dies gilt auch für "Break-Out-Flügel", hier dürfen keine Stolperstellen durch "losen Behang" entstehen.

 

3.1.6

Zwischen beweglichen und feststehenden Teilen des Tores dürfen keine ungesicherten Quetsch-, Scher- oder Einzugsstellen auftreten.

 

3.1.7

Ist mehr als eine Betriebsart möglich, muss ein Betriebsartenwah...

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