Zusammenfassung

 
Begriff

Versicherte sind berufsunfähig, wenn der bisherige versicherungspflichtige Beruf wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausgeübt werden kann (Deutsche Rentenversicherung). Berufsunfähigkeit ist eine Form der Erwerbsminderung und – im Gegensatz zur Arbeitsunfähigkeit, die vorübergehend ist – i. Allg. eine dauernde Beeinträchtigung.

Ist Berufsunfähigkeit die Folge eines Unfalls oder einer Berufskrankheit, erhält der Betroffene Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallversicherung können kombiniert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend ist SGB VI "Gesetzliche Rentenversicherung".

1 Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Der Begriff "Erwerbsunfähigkeit" wurde durch "Erwerbsminderung" ersetzt. Die deutsche Rentenversicherung unterscheidet Renten wegen

  • teilweiser Erwerbsminderung
  • teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (bis 2001: Berufsunfähigkeitsrente)
  • voller Erwerbsminderung.

Für Renten wegen Erwerbsminderung gilt:

  • sie werden unabhängig vom Alter gewährt, allerdings längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (Rentenalter),
  • sie werden nur auf Antrag ausgezahlt,
  • sie sind grundsätzlich auf längstens 3 Jahre befristet und können verlängert werden.

Ob eine Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung vorliegt, wird durch einen Arzt i. d. R. im Rahmen eines medizinischen Gutachtens festgestellt.

2 Ursachen der Berufsunfähigkeit

Nur in ca. 8 % der Fälle ist Berufsunfähigkeit eine Folge von Unfällen. Hauptursachen sind – in der Reihenfolge ihrer Häufigkeit – v. a.

  • psychische Erkrankungen,
  • Krankheiten des Skeletts, der Muskeln und des Bindegewebes,
  • Neubildung von Tumoren (Krebs),
  • Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems.

Bei Männern und Frauen sind Unterschiede im Hinblick auf die Ursachen für Berufsunfähigkeit zu beobachten. Das liegt vermutlich an den unterschiedlich stark ausgeprägten sozialen und psychischen Belastungen.

Während bei Berufen wie Gerüstbauer, Dachdecker, Bergarbeiter oder Handwerker im Baugewerbe ein hohes Risiko für Berufsunfähigkeit offensichtlich ist, wird das Risiko in vermeintlich gefährdungsarmen Berufen häufig unterschätzt. Dies gilt v. a. vor dem Hintergrund, dass Berufsunfähigkeit durch psychische Erkrankungen bereits knapp 35 % der Fälle ausmacht, mit steigender Tendenz. Etwa jeder vierte Beschäftigte wird im Laufe seines Arbeitslebens mind. einmal berufsunfähig (Deutsche Rentenversicherung (DRV)).

3 Maßnahmen

3.1 Prävention

Höchste Priorität hat die Vermeidung von Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten (§ 4 ArbSchG). Dies muss durch Gefährdungsbeurteilung, Unterweisungen und Schulungen, arbeitsmedizinische Vorsorge und weitere Elemente des betrieblichen Arbeitsschutzes gewährleistet werden. Die Zahl der Unfälle und Berufskrankheiten und damit auch die Zahl der Beschäftigten, die vor Rentenbeginn berufsunfähig werden, muss reduziert, Sicherheit und Gesundheitsschutz müssen kontinuierlich verbessert werden (s. § 3 ArbSchG).

Da die Fälle von Berufsunfähigkeit durch psychische Erkrankungen durch z. B. Über- oder Unterforderung, mangelnde Anerkennung oder eine gesundheitsschädliche Arbeitsatmosphäre kontinuierlich zunehmen, ist hier der Handlungsbedarf besonders hoch für z. B. wertschätzenden Umgang, regelmäßige Mitarbeitergespräche oder Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.

Betriebliche Wiedereingliederung soll verhindern, dass aus einer Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbsminderung entsteht, weil z. B. Krankheiten chronisch werden (Betriebliches Eingliederungsmanagement).

3.2 Umschulung

Kann der erlernte bzw. bisher ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden, kann eine Umschulung sinnvoll sein. Umschulung ist eine Sonderform der beruflichen Ausbildung, bei der neue Kenntnisse für eine bisher nicht ausgeübte berufliche Tätigkeit erlangt werden sollen.

Im Fall der Berufsunfähigkeit kommen – je nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen – Tätigkeiten infrage, bei denen Belastungen wie z. B. Heben und Tragen, Umgang mit Gefahrstoffen oder Lärmexposition nicht vorkommen.

An den Kosten für Umschulungsmaßnahmen beteiligen sich bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen die gesetzliche Rentenversicherung (nach SGB VI) bzw. bei Unfällen die gesetzliche Unfallversicherung bzw. die zuständige Berufsgenossenschaft (nach SGB VII). Erste Anlaufstelle zur Klärung geeigneter Umschulungsmaßnahmen sowie Kosten ist die Bundesagentur für Arbeit.

4 Gesetzliche Leistungen

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Renten wegen Erwerbsminderung aus (s. § 43 SGB VI):

  • wegen teilweiser Erwerbsminderung, d. h., Versicherte sind "wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande …, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein." Die Rente soll die finanzielle Lücke schließen, die durch Teilzeitarbeit entsteht.

     
    Wichtig

    Teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

    Eine sog. Berufsunfähigkeitsrente der Rentenversicherung erhalten nur noch Beschäftigte, die vor dem 2.1.1961 geboren sind. Danach sind Versicherte berufsunfähig, "deren Erwerbsfähig...

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