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Barrierefreie Gestaltungslösungen für Arbeitsstätten / 2.7 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Prof. Dr.-Ing. habil. Manfred Rentzsch
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  • Für Beschäftigte mit Gehhilfe, Rollator oder Rollstuhl ist im Fluchtfall ohne gegenläufigen Verkehr eine lichte Mindestbreite für Fluchtwege ≥ 1,00 m einzuhalten; eine stellenweise Reduzierung auf 0,90 m ist bei bis zu 5 anwesenden Personen an Einbauten, Einrichtungen oder Türen, bei bis zu 20 Personen nur an Türen möglich.
  • Im Falle des gegenläufigen Verkehrs mit anderen mobilitätsbeeinträchtigten Personen gilt eine Mindestbreite für Fluchtwege ≥ 1,50 m.
  • Für Beschäftigte mit Rollator oder Rollstuhl sind für Fluchtwege bezüglich Erreichbarkeit von Drehflügel- und Schiebetüren eine freie Bewegungsfläche und eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß ASR V3a.2 erforderlich.
  • Flucht- und Rettungspläne haben den Anforderungen der unterschiedlichen Behinderungen zu entsprechen, d. h.,

    • für Kleinwüchsige und Rollstuhlnutzer müssen diese in Augenhöhe lesbar sein,
    • die enthaltenen Informationen sind für blinde und sehbeeinträchtigte Beschäftigte taktil (ggf. in Braille-Schrift) wahrnehmbar oder hörbar mit funkgestützten Informationssystemen anzubieten,
    • für sehbeeinträchtigte Personen sind die Sicherheitsinformationen durch größere Sehzeichen verständlich zu machen,
    • für hörbeeinträchtigte Personen sind Alarme im Notfall durch Blinkzeichen bzw. taktil mittels Vibrationsalarm über Mobiltelefon zu vermitteln,
    • optische Sicherheitsleitsysteme durch nachleuchtende Leitmarkierungen in Fußbodenbelägen bzw. akustische Sicherheitsleitsysteme durch höher oder tiefer werdende Tonfolgen für auf- oder abwärts führende Treppen sind sehr hilfreich für hör- und sehbeeinträchtigte Beschäftigte,
    • ergänzend sind organisatorische Maßnahmen zur Evakuierung im Gefahrenfall durch eingewiesenes Personal zu treffen, in einem Rettungskonzept mit den technischen Maßnahmen zusammenzufassen und durch Evakuierungsübungen zu tr...

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