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Atemschutztauglichkeit

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
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Zusammenfassung

 
Begriff

Das Tragen von Atemschutzgeräten stellt durch den erhöhten Atemwiderstand oder das Gerätegewicht eine zusätzliche Belastung für den Träger dar. Eine ärztliche Untersuchung stellt fest, ob eine Atemschutztauglichkeit vorliegt. Die Bescheinigung des Arztes wird entsprechend der Gerätegruppe ausgestellt, bis zu der eine Tauglichkeit besteht. Es ist möglich, die Atemschutztauglichkeit auf bestimmte Tätigkeiten einzuschränken. Neben der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird die Tauglichkeit zusätzlich im praktischen Teil der Atemschutzausbildung festgestellt: Ausschlusskriterium für das Tragen von Atemschutz ist Platzangst.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Ermittlung der Atemschutztauglichkeit ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verankert. Untersuchungsfristen sind geregelt in Abschn. 3 AMR 2.1 "Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge", die Gerätegruppen in Abschn. 3 AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen". Details zur Durchführung der Untersuchung sind in DGUV-I 240-260 "Atemschutzgeräte" enthalten.

1 Belastungen durch Atemschutzgeräte

Das Gerätegewicht und der Atemwiderstand bewirken bei Atemschutzgeräten eine zusätzliche Belastung für den Geräteträger. Der Atemwiderstand beim Ein- und Ausatmen ist erhöht. Auch das Gerätegewicht stellt beim Arbeitseinsatz eine Anstrengung für den Geräteträger dar. Dabei wird als Gerätegewicht das am Körper zu tragende Gewicht einschließlich Atemanschluss verstanden.

Gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) muss für Tätigkeiten, bei denen Geräte der Gruppen 2 und 3 getragen werden, Pflichtvorsorge durchgeführt werden und für Tätigkeiten, bei denen Geräte der Gruppe 1 getragen werden, Angebotsvorsorge angeboten werden (Anhang Teil 4 ArbMedVV). Dabei is...

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