Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltungsakt

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.11 Änderung der Steuerfestsetzung

Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung ist sowohl eine Rücknahme des Verspätungszuschlags als auch eine Erhöhung desselben möglich. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Festsetzung des Verspätungszuschlags vor dem Hintergrund der Bescheidsänderung rechtswidrig gewesen ist.[1] Ein rechtmäßiger Verspätungszuschlag kann nur unter den Voraussetzungen des § 131 widerrufen werden....mehr

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Steuern und Nebenleistungen... / 5.3.10 Rechtsschutz gegen Verspätungszuschläge

I. d. R. verbindet das Finanzamt den Verspätungszuschlag mit der Steuerfestsetzung. Dennoch ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags ein selbstständiger Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden kann. Auch eine Festsetzung vor Erlass des Steuerbescheids ist möglich. Da sich der Verspätungszuschlag nach der verspäteten Steuer richtet, muss bei einer Herabsetzung...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.5 Anordnung von Ersatzzwangshaft

Ist das festgesetzte Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei der Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens 2 Wochen. Praxis-Tipp Androhung des Zwangsgeldes kann angefochten werden Die Androhung des Zw...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Steuern und Nebenleistungen... / 5.4.3 Die Durchsetzung des Zwangsgelds ist mehrstufig aufgebaut

Bis es zur Vollstreckung des Zwangsgelds kommt, müssen eine ganze Reihe aufeinander aufbauender Verwaltungsakte ergehen: Am Anfang steht die Aufforderung zur Vornahme der betreffenden Handlung. Wird diese nicht befolgt, erfolgt eine Mahnung. Diese ist jedoch nicht zwingende Voraussetzung. Bleibt der Steuerpflichtige weiterhin tatenlos, erfolgt die Androhung des Zwangsgelds.[1] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.2 Nichtsteuerlicher Verwaltungsakt als Grundlagenbescheid

Rz. 61 Grundsätzlich können auch Verwaltungsakte, die auf nichtsteuerlichen Gesetzen beruhen, Grundlagenbescheide für steuerliche Verwaltungsakte sein. Das ist nicht ganz unproblematisch, da hierdurch die Wirkungen zweier Verwaltungsverfahren miteinander vermischt werden, die nach unterschiedlichen Prinzipien ablaufen und unterschiedliche Zwecke verfolgen. So rechtfertigt si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Zur Systematik der Bindungswirkung

Rz. 1 § 182 Abs. 1 S. 1 AO enthält die Regelung über die Wirkung der Feststellungsbescheide, die für die "Folgebescheide" bindend sind. Diese Formulierung in § 182 AO ist systematisch falsch und auch unvollständig. Das Gesetz schafft damit ein Begriffspaar "Feststellungsbescheid – Folgebescheid", das es so nicht gibt. Richtiger wären die Begriffspaare "Feststellungsbescheid ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.8 Bindungswirkung für das Erhebungsverfahren

Rz. 47 Abs. 1 S. 2 enthält eine besondere Vorschrift zur Regelung der Bindungswirkung der Feststellung von Steuerabzugsbeträgen und anrechenbarer KSt (insoweit gegenstandslos). Für diese Fälle sieht § 180 Abs. 5 Nr. 2 AO eine gesonderte Feststellung vor.[1] Diese gesonderte Feststellung unterscheidet sich dadurch von anderen Fällen der Feststellung, dass sie nicht das Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 7.1 Wirksamkeit des Feststellungsbescheids

Rz. 87 Der Feststellungsbescheid kann nach den allgemeinen Regeln des § 125 AO nichtig sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn er inhaltlich nach § 119 Abs. 1 AO nicht hinreichend bestimmt ist. Er ist ebenfalls nichtig, wenn die Person, der gegenüber die Feststellung vorgenommen wird, zum Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides bereits verstorben war. In diesem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 6 Inhalt des Feststellungsbescheids

Rz. 80 Der Inhalt des Feststellungsbescheids richtet sich danach, welche Besteuerungsgrundlagen nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung gesondert festzustellen sind. Der sachliche Geltungsbereich des Feststellungsbescheids hängt daher von der jeweiligen gesetzlichen Regelung ab. Gesondert festgestellt werden können, eine gesetzliche Regelung vorausgesetzt, grundsätzlich al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Zulässigkeit der gesonderten Feststellung

Rz. 13 Zulässig ist die gesonderte Feststellung nur, soweit dies in der AO oder anderen Gesetzen bestimmt ist. Steuergesetz kann dabei nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, sein.[1] Zu den einzelnen gesetzlichen Vorschriften außerhalb der AO, die eine gesonderte Feststellung zulassen, Frotscher, G., in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, Vor § 179 AO Rz. 8ff....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Verfahrensrechtliche Regelungen

Rz. 23 Der Feststellungsbescheid ist Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO. Auf ihn sind daher die Vorschriften der §§ 118ff. AO anwendbar.[1] Nach § 181 Abs. 1 AO sind auf den gesonderten Feststellungsbescheid die Vorschriften über Steuerbescheide, §§ 155ff. AO, entsprechend anwendbar.[2] Nach § 119 Abs. 1 AO muss der Feststellungsbescheid inhaltlich hinreichend bestimmt sein. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Negativer Feststellungsbescheid

Rz. 43 Entgegen dem Wortlaut des § 179 Abs. 2 AO können auch Personen Beteiligte i. S. d. § 78 AO sein, denen der Gegenstand der Feststellung nicht zuzurechnen ist (negativer Feststellungsbescheid). Es ist daher zu unterscheiden zwischen beteiligten am Gegenstand der Feststellung und Beteiligten am Feststellungsverfahren. Ebenso kann ein Feststellungsbescheid inhaltlich nega...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.1 Gesonderte Feststellungen nach dem EStG

Rz. 8 § 2a Abs. 1 S. 5 EStG: Nach dieser Vorschrift können bestimmte ausländische Verluste nur mit Verlusten derselben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Danach nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen werden und sind zum Schluss jedes Kalenderjahrs gesondert festzustellen.[1] Rz. 9 § 3a Abs. 4 EStG: Hat eine gesonderte Feststellung für Einkünfte aus Land- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Umfang der Bindungswirkung

Rz. 7 Die Bindung tritt ein, "soweit" die Feststellungen für Folgebescheide von Bedeutung sind. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung der einzelnen Feststellungen, den im Verfügungsteil des Feststellungsbescheids getroffenen Feststellungen und der abhängigen Steuerarten.[1] Die Feststellung, ob eine Aussage im Verfügungsteil getroffen worden ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Grundlagen

Rz. 51 Abs. 2 S. 1, 2 regelt die "dingliche Wirkung" der Einheitswertbescheide bzw. der Grundsteuerwertbescheide, die auch gegen den Rechtsnachfolger in den Steuergegenstand oder einen Anteil an diesem wirken. Liegt Gesamtrechtsnachfolge vor, ergibt sich die Bindungswirkung gegen den Gesamtrechtsnachfolger schon aus dem Prinzip des § 45 AO. § 182 Abs. 2 AO spricht diese Folg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4.1.5 Hinweis nach Abs. 5

Rz. 50 Nach § 181 Abs. 5 S. 2 AO ist "hierauf" in dem Feststellungsbescheid hinzuweisen. M. E. gilt diese besondere Hinweispflicht nur für den eingeschränkten Wirkungskreis des Feststellungsbescheids. Grundsätzlich gilt ein Feststellungsbescheid für alle abhängigen Steuern bzw. Folgebescheide. Soll er nur für einzelne Steuern oder Folgebescheide gelten, ist dies eine Einschr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 8.1.1 Zulässigkeit des Ergänzungsbescheids

Rz. 96 Nach Abs. 3 kann eine Feststellung, die in einem Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, aber unterblieben ist, in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden. Der Zweck des Ergänzungsbescheids liegt nur in der Vereinfachung des Verfahrens. Die Notwendigkeit einer Aufhebung und eines Neuerlasses des Feststellungsbescheids soll auf gravierende Fälle beschrä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1 Systematik

Rz. 1 Das Gesetz wendet die beiden Begriffspaare Grundlagen- und Folgebescheid sowie Feststellungs- und Steuerbescheid an, die eng miteinander zusammenhängen, ohne sich jedoch völlig zu decken. So ist zwar ein Feststellungsbescheid ein Grundlagenbescheid,[1] er kann jedoch gleichzeitig im Verhältnis zu einem anderen Bescheid Folgebescheid sein. Praxis-Beispiel Bei einer doppe...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Kreditzweitmarktförderungsgesetz

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Anzuwendende Vorschriften

Rz. 3 Aufgrund der Verweisung in Abs. 1 haben folgende Vorschriften besondere praktische Bedeutung für die gesonderte Feststellung: §§ 140–148 AO (Führung von Büchern und Aufzeichnungen). §§ 149–153 AO (Steuererklärungen); vgl. die Sonderregelungen in § 181 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AO. § 154 AO (Kontenwahrheit). § 157 AO (Form und Inhalt); insbesondere die Regelung über die inhaltlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Begriffe

Rz. 55 Während die Steuerbescheide in §§ 155ff. AO und die Feststellungsbescheide in §§ 179ff. AO eingehend gesetzlich geregelt sind, enthält die AO für die Grundlagen- und Folgebescheide nur zwei Legaldefinitionen: in § 171 Abs. 10 AO für den Grundlagenbescheid, in § 182 Abs. 1 AO für den Folgebescheid. An einer zusammenfassenden Regelung fehlt es; insbesondere ergibt sich ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 19.2 Bundesrecht

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Rechtsfähige Personenvereinigung als Empfangsbevollmächtigte der Feststellungsbeteiligten, Abs. 1

Rz. 14 § 183 Abs. 1 AO bestimmt, dass gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide sowie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die mit dem Feststellungsverfahren zusammenhängen, bei rechtsfähigen Personenvereinigungen im Rahmen des persönlichen und sachlichen Regelungsbereichs (hierzu Rz. 4, 6) der Personenvereinigung bekanntzugeben sind. Die Personenvereinigung hande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 Empfangsbevollmächtigter aufgrund behördlicher Aufforderung, Abs. 1 S. 2-4

Rz. 27 Haben die Feststellungsbeteiligten ihre Obliegenheit nach § 183a Abs. 1 S. 1 AO nicht erfüllt und keinen Empfangsbevollmächtigten mit einer Vollmacht in dem in § 183a Abs. 1 S. 1 AO geforderten Umfang bestellt, kann die Finanzbehörde die Feststellungsbeteiligten auffordern, binnen einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen. Nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Rechtsgeschäftlich bestellter gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter, Abs. 1 S. 1

Rz. 15 Vorrangig ist die Bekanntgabe an einen von den Feststellungsbeteiligten nach § 80 AO rechtsgeschäftlich bestellten gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten. Sind mehrere Personen an dem Feststellungsverfahren beteiligt, ist die Feststellung also eine einheitliche, trifft die Feststellungsbeteiligten nach § 183a Abs. 1 S. 1 AO die Obliegenheit, einen gemeinsamen Empfangsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 183 AO zu sehen, in dem bis Vz 2023 die Bekanntgabe bei einheitlicher Feststellung für alle Gesellschaften und Gemeinschaften geregelt war. Durch Gesetz v. 22.12.2023[1] wurde diese Regelung in zwei selbständige Vorschriften aufgespalten. Hintergrund ist die Anpassung der AO an das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz, dur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.3 Zeitlicher Regelungsbereich

Rz. 10 § 183 AO ist nach Art. 36 Abs. 3 des Gesetzes v. 22.12.2023[1] am 1.1.2024 in kraft getreten. Das bedeutet, dass ab 1.1.2024 alle Bekanntgaben im Rahmen des persönlichen und sachlichen Regelungsbereichs nur noch nach § 183 AO in der neuen Fassung vorgenommen werden können. Das betrifft auch Verwaltungsakte und Mitteilungen, die einen Vz vor 2024 betreffen. Ausnahmen h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 7 Die Vorschrift ist nur auf Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 8 § 183a AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen richtet, de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.3.2 Einzelbekanntgabe nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 40 Eine Bekanntgabe kann nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO auch insoweit nicht an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erfolgen, als ein Feststellungsbeteiligter die Beteiligung aufgegeben hat (ausgeschieden ist); auch dann ist an ihn direkt bekanntzugeben.[1]"Ausscheiden" bedeutet auch Tod eines Feststellungsbeteiligten, ohne dass ein Erbe an seine Stelle tritt.[2] De...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 In § 183 AO in der bis Vz 2023 geltenden Fassung war die Bekanntgabe bei einheitlicher Feststellung für alle Gesellschaften und Gemeinschaften geregelt war. Durch Gesetz v. 22.12.2023[1] wurde diese Regelung in zwei selbständige Vorschriften aufgespalten. Hintergrund ist die Anpassung der AO an das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz, durch das bestimmten BGB-Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.2 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 6 Die Vorschrift ist nur auf gesonderte Feststellungsbescheide anwendbar, nicht auf Steuerbescheide. Da die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf Feststellungsbescheide anwendbar ist, gilt sie nicht für Grundlagenbescheide, die keine Feststellungsbescheide sind. Rz. 7 § 183 AO erfasst die Fälle, in denen sich der Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen r...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.2 Kenntnis der Finanzbehörde

Rz. 35 Nach dem Wortlaut des § 183a Abs. 2 S. 1 AO kann die Finanzbehörde an den Empfangsbevollmächtigten nach § 183a Abs. 1 AO bekannt geben, solange sie die Gründe, die dies verbieten, nicht positiv kennt. Erforderlich ist positive Kenntnis; Kennenmüssen reicht nicht aus. Hat die Finanzbehörde positive Kenntnis erlangt, ist es ohne Bedeutung, auf welche Weise diese Kenntni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 5 Die Regelung im bisherigen § 183 AO galt bis 31.12.2023 für alle Gesellschaften und Gemeinschaften, bei denen das Einkommen nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG oder im Fall einer nur vermögensverwaltenden Tätigkeit unmittelbar bei den Feststellungsbeteiligten steuerlich zu erfassen war. Ab 1.1.2024 gilt die inhaltlich weitgehend gleiche Regelung für nichtrechtsfähige Pers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.3 Einzelbekanntgabe nach § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 23 Nach § 183 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO ist § 183 Abs. 1 AO mit der fiktiven Bekanntgabevollmacht nicht mehr anwendbar, wenn ein Feststellungsbeteiligter aus der Personenvereinigung ausgeschieden ist. Die Bekanntgabevollmacht endet ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden zivilrechtlich wirksam wird. Ob die Finanzbehörde das Ausscheiden kannte oder kennen musste, ist ohne Bed...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.4 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 51 Die Rechtsbehelfsbefugnis des an einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung beteiligten Feststellungsbeteiligten ist nach § 352 Abs. 1 Nr. 2-5 AO eingeschränkt. Einspruchsbefugt ist nach § 352 Abs. 2 AO der gemeinsam oder der von der Finanzbehörde bestellte Empfangsbevollmächtigte. Die Feststellungsbeteiligten müssen über die Einspruchsberechtigung in der Feststell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Bekanntgabe von Einheitswert- und Grundsteuerwertbescheiden an Ehegatten, Lebenspartner und Eltern, Abs. 4

Rz. 52 Betreffen Feststellungsbescheide über den Einheitswert Ehegatten oder Eltern und Kinder, enthält Abs. 4 eine Bekanntgabeerleichterung. Durch Gesetz v. 18.7.2014[1] ist die Vorschrift auf Lebenspartner und Lebenspartner mit Kindern ausgedehnt worden. Durch Gesetz v. 26.11.2019[2] ist die Vorschrift ab 1.1.2022 auf Grundsteuerwertbescheide ausgedehnt und ab 1.1.2025 die...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Option zur Körperschaftsbes... / 2 Obligatorisches Antragsverfahren im Rahmen der Optionsausübung

Die Option zur Anwendung der Körperschaftsteuer setzt zunächst einen ausdrücklichen Antrag auf Option voraus. Antragsberechtigt gemäß § 1a Abs. 1 KStG waren bislang ausschließlich Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften i. S. des §§ 105 und 161 HGB einschließlich der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung) sowie Pa...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Steuerschuldner in den Fällen der Teilnahme am Import-One-Stop-Shop (IOSS) nach § 18k UStG (§ 13a Abs. 1 Nr. 7 UStG)

Rz. 32 Die Regelung wurde notwendig durch die Einführung des § 18k UStG und ist ebenso Teil des Digitalpaktes Teil 2.[1] Sie tritt mit Wirkung vom 1.7.2021 in Kraft[2] und beinhaltet zwei Konstellationen: Der Unternehmer, der am IOSS-Verfahren teilnimmt, egal ob als Leistender oder als Leistungsempfänger, wird selbst zum alleinigen Steuerschuldner. Der Unternehmer, der am IOSS...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 05/2024, Die zulässige ... / C. Zulassung als nationalrechtlicher Verwaltungsakt ("Territorialprinzip")

Unionsrechtlich gilt im Zulassungsrecht (immer noch) das Territorialprinzip, da Zitat "aufgrund fehlender Gemeinschaftsregelungen die EU-Mitgliedstaaten berechtigt sind, die gesetzlichen Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Fahrzeugen, die in ihrem Hoheitsgebiet am Verkehr teilnehmen […] selbst festzulegen."[9] Denn: Zitat "Das Zulassungsrecht ist bisher nur in Teilbere...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 05/2024, Zulässige Einw... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Formerfordernisse im Zusammenhang mit Gerichtskostenrechnungen muss unterschieden werden zwischen dem Gerichtskostenansatz einerseits und der auf diesem Ansatz basierenden Zahlungsaufforderung an den Kostenschuldner andererseits. Dies wird in der Praxis und leider auch von den Gerichten nicht immer auseinandergehalten. Der Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 7.5 Kündigung, Betriebsübergang und Sonderkündigungsschutz

Rz. 93 Beantragt ein Arbeitgeber, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers in Elternzeit für zulässig zu erklären, weil er seinen Betrieb stillgelegt habe, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein Betriebsübergang vor. Diese Entscheidung ist den Gerichten für Arbeitssachen vorbehalten. Der vors...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Berichtigung des Steuerbetrags

Rz. 56 Ebenso wie § 14c Abs. 1 UStG spricht § 14c Abs. 2 UStG die Berichtigung von Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis nicht an. Geregelt ist nur die Berichtigung des gem. § 14c Abs. 2 S. 1 und 2 UStG geschuldeten Steuerbetrags. Dies bedeutet aber nicht, dass die Berichtigung derartiger Rechnungen nicht zulässig wäre. Sie ist sogar unerlässlich, um die Gefährdungslag...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.22 § 122 AO (Bekanntgabe des Verwaltungsakts)

• 2023 Bekanntgabe- bzw. Dreitagesfiktion / § 122 AO Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil v. 24.8.2022, 7 K 7045/20 (VI R 18/22) entschieden, dass die Dreitagesfiktion dann nicht gilt, wenn ein privater Postdienstleister an einem Werktag innerhalb der Frist von 3 Tagen planmäßig keine Zustellungen vornimmt. Keine Geltung hat dies bei Sonderkonstellationen, wie z.B. bei Fe...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.23 2.31 § 124 AO (Wirksamkeit des Verwaltungsakts)

• 2020 Kapitalertragsteuer / Vorrang des Veranlagungsverfahrens gegenüber dem Anmeldeverfahren / § 124 Abs. 2 AO Im Rahmen der Kapitalertragsteuer gilt der Grundsatz des Vorrangs des Veranlagungs- gegenüber dem Anmeldeverfahren. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapitalerträge auch tatsächlich in das Veranlagungsverfahren einfließen. Von daher gilt dieser Grundsatz nicht...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.56 § 351 AO (Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte)

• 2020 Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Rahmen des Einspruchsverfahren gegen den Folgebescheid / § 351 Abs. 2 AO Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können grundsätzlich nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden. Es stellt sich die Frage, welche Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid im Rahme...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.57 § 357 AO (Einlegung des Einspruchs)

• 2020 Einspruch gegen verbundene Bescheide / § 357 AO Der BFH hat mit Urteil v. 29.10.2019, IX R 4/19 entschieden, dass, wenn ein Stpfl. verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der Bescheidbezeichnung anficht, ohne zunächst konkrete Einwendungen gegen einen bestimmten Verwaltungsakt zu erheben, bei der Auslegung des Einspruchsbegehrens auch spätere Begründungen nach Abl...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.21 § 93 AO (Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen)

• 2023 Auskunftsverlangen an Dritte im Rahmen einer Außenprüfung / § 93 AO Im Rahmen einer Einzelauskunft i.S.d. § 93 Abs. 1 S. 1 AO gilt die Subsidiaritätsklausel nach S. 3. Diese stellt sicher, dass der Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden kann, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Stpfl. nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Geltung haben dies...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.46 § 196 AO (Prüfungsanordnung)

• 2019 Beteiligung von Gemeindebediensteten an Außenprüfungen / § 196 AO / § 21 Abs. 3 FVG Gemeindebedienstete haben nach § 21 Abs. 3 FVG das Recht, an Außenprüfungen teilzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine beobachtende Teilnahme ohne eigene Prüfungsrechte, aber mit Anwesenheits-, Anregungs- und Hinweisrechten. Diese bestehen nur gegenüber dem Prüfer, nicht aber gegenüb...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 4.18 § 18e UStG (Bestätigungsverfahren)

• 2020 Bestätigungsverfahren / § 18e UStG Das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG betrifft insbesondere grenzüberschreitende Leistungen im Rahmen von §§ 6a Abs. 1 Nr. 4, 6b Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 6a und 3a Abs. 2 UStG. Ein entsprechender Nachweis kann nicht über das MIAS-System erbracht werden. Das Ergebnis der Bestätigungsnachfrage wird grundsätzlich schriftlich mitgeteilt. ...mehr

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Literaturauswertung AO/FGO/... / 2.47 § 200 AO (Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen)

• 2023 Recht des BZSt zum Erlass von Steuer-Verwaltungsakten / §§ 200 Abs. 1, 200a Abs. 1 S. 1 AO / §§ 5, 19 FVG Fraglich ist, ob das BZSt gegenüber dem Stpfl. eigenständig Verwaltungsakte erlassen kann. Diese Frage stellt sich z.B. bei Bundesbetriebsprüfungen im Rahmen eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens nach §§ 200 Abs. 1, 200a Abs. 1 S. 1 AO. Die Fragestellung dürft...mehr