Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sorgt vor: Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt weiterhin 12 Monate. Die verlängerte Bezugsdauer wurde bis Ende 2014 ausgedehnt.
Das BMAS greift zu einer Vorsichtsmaßnahme und ebnet der verlängerten Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld für 12 Monate per Rechtsverordnung für ein weiteres Jahr den Weg. Die "Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" v. 31.10.2013 wurde am 6.11.2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist rechtskräftig.
Fortführung des eingeschlagenen Wegs bei der Kurzarbeit
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde bereits zum 14.12.2012 auf bis zu 12 Monate verlängert. Unternehmen sollte in Zeiten einer abschwächenden Konjunktur Planungssicherheit gegeben und Entlassungen verhindert werden. Die damalige Rechtsverordnung galt bis 31.12.2013 – der eingeschlagene Weg wird nun konsequent fortgeführt.
Verlängertes Kurzarbeitergeld gibt Unternehmen Sicherheit
Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind derzeit zwar noch gut. Den Unternehmen kommt jedoch die Planungssicherheit durch das Instrument des Kurzarbeitergelds zugute, um auf möglichen Verschlechterungen der konjunkturellen Lage schnell reagieren zu können.
Hintergrund zur Kurzarbeit
Konjunkturelle Kurzarbeit ist ein Instrument der Arbeitsmarktpolitik. Durch Kurzarbeit sollen Entlassungen in Krisenzeiten vermeiden werden, z. B. bei rückläufigen Aufträgen. Durch das Kurzarbeitergeld werden Unternehmen von Lohnkosten entlastet.
Höhe des Kurzarbeitergelds für Arbeitnehmer
Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten vom Arbeitgeber nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit Entgelt. Das ausgefallene Netto-Entgelt des Arbeitnehmers wird von der Arbeitsagentur durch das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz bei Kinderlosen und 67 % bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind.