Krankentransport-Richtlinie: Befristete Sonderregelung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in verschiedenen Richtlinien befristete Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Virus SARS-CoV-2 getroffen, die jetzt verlängert wurden. So auch in der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL). Damit sollen Arztpraxen und Krankenhäuser entlastet und die Ansteckungsgefahr für Patienten verringert werden. 

G-BA beschließt Sonderregelungen

Die KT-RL regelt die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten. Um in der derzeit bestehenden Ausnahmesituation durch die immer weiter voranschreitende Verbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) Ärzte, Krankenhäuser, Versicherte und auch Krankenkassen zu entlasten, wurden u.a. in der KT-RL Sonderregelungen getroffen. Der G-BA hat damit rechtssichere und bundesweit gültige Ausnahmen für Ärzte und gesetzlich Versicherte geschaffen. Die Sonderregelungen wurden nun bis zum 30.6.2020 verlängert.

Krankentransporte zu ambulanten Behandlungen

Fahrten im Krankentransportwagen (KTW) zu ambulanten Behandlungen sind vor Fahrtantritt von der Krankenkasse zu genehmigen. Der G-BA legte fest, dass KTW-Fahrten zu unaufschiebbaren zwingend notwenigen Behandlungen für Personen, die nachweislich an COVID-19 erkrankt sind, sowie für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, vorübergehend genehmigungsfrei sind. Das ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist durch den Arzt auf der Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) anzugeben.

Ausstellung der Verordnung nach telefonischer Anamnese

Um unnötige Arzt-Patientenkontakte zu vermeiden und eine schnelle Versorgung mit erforderlichen Krankenbeförderungsleistungen zu gewährleisten, kann die Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten mittels Muster 4 auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt und von der Arztpraxis postalisch an Versicherte übermittelt werden. Die Versicherten müssen dem Arzt jedoch bekannt sein.

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Fahrkosten