Wird das Mietgrundstück zwangsversteigert, tritt mit der Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden (der berühmte "Hammerschlag" nach der letzten Aufforderung: "Erstens, zweitens, drittens...") der Ersteher in die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag ein (§ 57 ZVG). Der Ersteher des Grundstücks ist berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen, wobei die Kündigung jedoch nur für den erstmöglichen Termin zulässig ist (§ 57a ZVG).

Ist Wohnraum Gegenstand des Mietvertrags, kann der Ersteher das Mietverhältnis, wenn es dem Kündigungsschutz unterliegt, nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses nach § 573 BGB kündigen.

 
Wichtig

Kündigung bei Wohnraum

1. Beachten Sie die Frist

Der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht, also ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist gemäß §§ 573d, 575a bzw. 580a Abs. 4 BGB.

2. Kündigungsgrund

Zusätzlich muss aber ein gesetzlicher Kündigungsgrund gemäß §§ 573, 573a BGB, also z. B. Eigenbedarf vorliegen.

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