- Es ist ein sog. Titel, aus dem die Zwangsvollstreckung zulässig ist (z. B. Urteil, Vollstreckungsbescheid), notwendig.
- Dieser Titel muss mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein ("vollstreckbare Ausfertigung").
- Der Titel muss zugestellt sein.
- Schuldner muss Eigentümer des Vollstreckungsobjekts sein.
Das zuständige Gericht ist grundsätzlich das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt (§ 764 ZPO, § 1 ZVG).
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