Die Beschwerde hat Erfolg! Das LG ist der Auffassung, die betreuungsgerichtliche Genehmigung sei zu erteilen, weil – jedenfalls in der Zwischenzeit – die Situation des K sich so entwickelt habe, dass der Verkauf zur Abwehr von Gefahren für seine Person erforderlich sei. Auszugehen sei zwar von dem Wunsch des K, sein Wohnungseigentum zu behalten und es nicht zu veräußern. Dem Wunsch sei aber nicht zu entsprechen. Denn dies würde die Person des K absehbar erheblich gefährden, was K aufgrund seiner Krankheit nicht erkennen könne. K drohe absehbar die Kündigung des Heimvertrags über seine gegenwärtige Unterbringung, wenn das Wohnungseigentum nicht zeitnah verkauft werde. Hiermit wäre eine erhebliche Gefährdung seiner Person verbunden. K sei jedenfalls auf absehbare Zeit auf eine Wohnform mit intensiver stationärer Betreuung angewiesen und könne in der eigenen Wohnung auch bei Ausschöpfung ambulanter Pflege-/Unterstützungsangebote nicht mehr leben. Bei Heimkosten von derzeit zwischen 3.600 EUR und 4.000 EUR monatlich – die sich auch im Fall eines Wechsels der Einrichtung einschließlich eines Wechsels in eine offen geführte Betreuungsform kaum erheblich reduzieren dürften – und monatlichen Einkünften von knapp über 600 EUR liege es auf der Hand, dass K auf den Einsatz seines Vermögens angewiesen sei, um seinen weiteren Verbleib in einer für ihn geeigneten Einrichtung zu finanzieren. Eine Finanzierung im Wege der Sozialhilfe sei – wie der Betreuer zu Recht anmerke – gegenüber dem Einsatz des eigenen Vermögens nachrangig und sei daher zur Abwendung der K im Fall eines Verlusts seines Heimplatzes drohenden Gefahren nicht geeignet, solange K Eigentümer eines (von ihm nicht nutzbaren) Wohnungseigentums sei. Das danach bestehende Bedürfnis, das Wohnungseigentum zur Sicherung der krankheitsbedingt erheblichen Lebenshaltungskosten des K zu veräußern, entfalle auch nicht deshalb, weil bei einer Versagung damit zu rechnen sei, dass es demnächst zu einer Verurteilung des K im WEG-Verfahren und daraufhin zu einer Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums kommen dürfte.

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