2.1 Zählermiete und Eichkosten

Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören weiter die Grundgebühren und Zählermiete einschließlich der Kosten der Eichung. Die Haupt- und Zwischenzähler unterliegen nach dem Eichgesetz und der Eichordnung der Eichpflicht.

 
Hinweis

Eichkosten sind Betriebskosten

Die Erfüllung der Pflicht obliegt dem Vermieter. Die Kosten gehören aber zu den Betriebskosten.

Werden die Wasserkosten verbrauchsabhängig erfasst, ist im Fall eines Mieterwechsels vor Ablauf der Abrechnungsperiode eine Zwischenablesung erforderlich. Wegen der Kosten siehe Abschn. 2.4.

Unter dem Begriff der Kosten der Eichung sind die durch die Nacheichung vor Ort entstehenden Kosten zu verstehen. Wird anstelle der Nacheichung die Messkapsel des Wasserzählers durch eine neue ersetzt, sind diese Kosten umlagefähig.[1] Dies folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB), weil der Austausch der Geräte kostengünstiger ist als die Nacheichung.

 
Hinweis

Auffällig hohe Wasserkosten

Sind die Wasserkosten auffällig hoch, ist in den meisten kommunalen Satzungen bestimmt, dass der Gebäudeeigentümer eine Nachprüfung des Wasserzählers durch eine Eichbehörde verlangen kann. Im Allgemeinen gilt, dass der Beweiswert der Anzeige eines Wasserzählers nicht mehr infrage gestellt werden kann, wenn das Messgerät durch eine Eichstelle oder anerkannte Prüfstelle untersucht und für in Ordnung befunden worden ist. Eine Ausnahme kommt jedoch bei einem völlig unplausiblen Messergebnis in Betracht.[2]

[1] Langenberg, in Schmidt-Futterer, § 556 BGB Rn. 115; Weitemeyer, in Staudinger, § 556 BGB Rn. 20; Wall, in Betriebskosten-Kommentar Rn. 2757.
[2] OVG Saarlouis, NJW 1994, 2243: In dem Gebäude waren über viele Jahre hinweg durchschnittliche Jahresverbrauchsmengen zwischen 239 m3 und 401 m3 gemessen worden. In dem zur Überprüfung stehenden Abrechnungszeitraum war der Jahresverbrauch dagegen 10 bis 15 mal so hoch.

2.2 Abweichung vom Gesamtverbrauch

Wird der Wasserverbrauch der Mieter durch Zwischenzähler erfasst, ist der beim Hauptzähler gemessene Verbrauch i. d. R. höher als die Summe der bei den Wohnungswasserzählern gemessenen Verbrauchswerte. Diese Abweichung beruht zum Teil auf einem vom Verhalten der Mieter unabhängigen Mehrverbrauch (Bewässerung des Gartens, Reinigung der Gemeinschaftsräume). Zum Teil ist sie aber auch technisch bedingt, weil Zähler mit hoher Durchlaufmenge (Hauptzähler) einerseits und Zähler mit kleiner Durchlaufmenge (Wohnungswasserzähler) andererseits unterschiedliche Messgenauigkeiten haben.[1] In diesem Fall sind diejenigen Kosten maßgeblich, die der Eigentümer (Vermieter) an den Wasserlieferanten (die Stadtwerke) zu bezahlen hat. Hieraus folgt, dass der vom Hauptzähler erfasste Wasserverbrauch Grundlage der Kostenumlage ist.[2]

 
Praxis-Tipp

Abweichung in Verbrauchsabrechnung anzeigen

Es ist empfehlenswert, die Abweichung in der Abrechnung unter der Rubrik "Gesamtkosten" deutlich zu machen:

  1. die über den Hauptwasserzähler gemessene Wassermenge,
  2. die Messergebnisse jedes Wohnungswasserzählers,
  3. das prozentuale Verhältnis der Anzeigen der Einzelwasserzähler zur Anzeige des Hauptwasserzählers,
  4. die Summe der Verbrauchsanzeigen der Wohnungswasserzähler insgesamt und
  5. die Differenz zwischen der Verbrauchsanzeige des Hauptzählers und der Summe der Verbrauchsanzeigen der Wohnungswasserzähler.

Unter der Rubrik "Umlage" ist auszuweisen, welche Wasserkosten der Mieter aufgrund der Anzeige seines Wohnungswasserzählers bezahlen muss (siehe Wert 2). Außerdem ist auszuweisen, welchen Anteil der Mieter an der Differenz zwischen der Verbrauchsanzeige des Hauptzählers und der Summe der Verbrauchsanzeigen der Wohnungswasserzähler (siehe Wert 5) zu tragen hat. Dieser Anteil wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Anzeigen der Wohnungswasserzähler zur Anzeige des Hauptwasserzählers bestimmt.[3]

Es ist zu empfehlen, in der Abrechnung außerdem zu erläutern, warum sich die Anzeigenwerte des Hauptzählers und die Summe der Anzeigenwerte der Wohnungswasserzähler unterscheiden. Mit einer derart plausiblen und transparenten Darstellung vermeiden Sie Diskussionen, Nachfragen oder gar eine gerichtliche Klärung mit offenem Ergebnis.

[1] Roth, DWW 1993, 616: erlaubte Messungenauigkeit ± 4 %; insgesamt sollen die Abweichungen zwischen dem Gesamtzähler und den Wohnungswasserzählern unter 10 % des Gesamtverbrauchs liegen.
[2] AG Dortmund, DWW 1992, 180; AG Berlin-Schöneberg, GE 2000, 1623: danach sind Abweichungen bis zu 25 % zu tolerieren. Nach anderen Entscheidungen gilt eine Grenze von 20 %: LG Braunschweig, Urteil v. 22.12.1998, 6 S 163/98, WM 1999, 294; LG Duisburg, Urteil v. 22.2.2006, 13 T/9/06, WM 2006, 199.
[3] AG Berlin-Schöneberg, GE 2000, 1623; siehe Wert 3.

2.3 Schätzverfahren bei Defekten

Wird ein Teil der Zwischenzähler im Verlauf der Abrechnungsperiode defekt, kann das Schätzverfahren, das der Verordnungsgeber für den Ausfall von Wärmemessgeräten bei der Heizung vorgesehen hat (§ 9a HeizkostenV), auf den Ausfall von Wasseruhren entsprechend angewandt werden. Danach ist zunächst festzustellen, ob mehr als 25 % der Wasseruhren ausgefallen sind...

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