Für die Versorgung der Räume mit Warmwasser (Mindesttemperatur und Zeit) gelten die Ausführungen zur Versorgung mit ausreichender Heizung (Mindesttemperatur und Zeit) entsprechend. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass Warmwasser, wenn vertraglich keine Temperatur geregelt ist, mit 40°C ohne zeitlichen Vorlauf zu liefern sein soll.[1] Die Klausel in einem Formularmietvertrag, die dem Vermieter in den Nachtstunden ein Absenken der Kessel-Temperatur auf unter 40°C gestattet, wurde daher als unwirksam angesehen.[2]

Soweit bekannt geworden ist, dass eine Wohnungsgenossenschaft bei 300 Wohnungen Warmwasser zwischen 8.00 und 11.00 Uhr und von 13.00 bis 17.00 Uhr und am Wochenende von 13.00 bis 16.00 Uhr einschränkt (zwischen 21.00 und 4.00 Uhr morgens kommt es ebenfalls kühler aus dem Hahn), ist daher vorstellbar, dass diese einseitige Maßnahme möglichweise sinnvoll, aber nicht rechtmäßig ist. Denn die Zentralversorgung der Mietwohnung mit Warmwasser ist nach bislang h. M. ganztägig aufrechtzuerhalten.[3] Anders wäre es, wenn der Vermieter nichts ändert, sondern beschreibt, was aktuell gilt (dazu unter Abschn. 1.3.1).

[1] LG Berlin, Urteil v. 26.5.1998, 64 S 266/97, NZM 1999 S. 1039, 1040.
[2] AG Köln, Urteil v. 24.4.1995, 206 C 251/94, WuM 1996 S. 701. S. auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid BGB § 536 Rn. 260.
[3] AG Köln, Urteil v. 24.4.1995, 206 C 251/94, WuM 1996 S. 701; AG München, Urteil v. 15.7.1987, 203 C 4133/87, WuM 1987 S. 382.

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