BAG: Präklusionswirkung der Ablehnung von Elternzeit

Lehnt der Ar­beit­ge­ber ei­ne Teil­zeit in der El­tern­zeit ab, ist dies nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG zu begründen. In einem späteren Prozess kann er sich nur auf diejenigen Ab­leh­nungs­grün­de be­ru­fen, die er im Ab­leh­nungs­schrei­ben ge­nannt hat. 

Die Klägerin (Arbeitnehmerin) beantragte während ih­rer El­tern­zeit, in Teil­zeit zu ar­bei­ten. Die Beklagte lehnte diesen Antrag schriftlich ohne nähere Begründung ab. Mit einem weiteren Schreiben begründete sie die Ablehnung damit, dass der Arbeitsplatz für die Dauer der Elternzeit durch einen anderen Mitarbeiter besetzt worden sei. 

Nachdem eine Kollegin aus der Abteilung der Klägerin ihr Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, beantragte die Klägerin erneut eine dem ersten Antrag entsprechende Teilzeitbeschäftigung. Dieser Antrag wurde ebenfalls abgelehnt. Die Klägerin wehrte sich gerichtlich. Hiergegen brachte die Beklagte das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe vor, die dem Teilzeitbegehren entgegenstünden: sie habe entschieden, die Stelle der Klägerin während ihrer Elternzeit nicht neu zu besetzen, sondern deren Aufgaben anderweitig zu verteilen. 

Ablehnung bedarf einer schriftlichen Begründung

Über den Fall hatte schließlich das BAG zu entscheiden und urteilte, dass sich der Arbeitgeber bei ei­ner Kla­ge auf Zu­stim­mung zu ei­ner El­tern­teil­zeit nur auf sol­che be­trieb­li­chen Gründe be­ru­fen kann, die er be­reits in ei­nem schrift­li­chen und frist­ge­rech­ten Ab­leh­nungs­schrei­ben ge­nannt hat. Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG setze der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit das Fehlen entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe voraus. Die Ablehnung eines solchen Antrags muss nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG schriftlich begründet werden und „den we­sent­li­chen Kern der be­trieb­li­chen Hin­de­rungs­gründe“ ent­hal­ten, so das BAG. 

Keine neuen Gründe im Gerichtsprozess

Der Gesetzgeber habe hiermit, so das BAG, die besondere Bedeutung der Begründungspflicht hervorgehoben, was dafür spreche, dass deren Verletzung nicht ohne prozessuale Folgen bleiben soll. Der gesetzgeberische Zweck, dem Arbeitnehmer durch die schriftliche Begründung der Ablehnung eine tatsachenbasierte Beurteilungsgrundlage zu verschaffen, anhand derer er die Erfolgsaussichten einer Klage auf Zustimmung überprüfen kann, lasse sich nur wirkungsvoll erreichen, wenn der Arbeitgeber im späteren Prozess die von ihm begehrte Klageabweisung nur auf solche Gründe stützen kann, die er dem Arbeitnehmer zuvor nach § 15 Abs. 7 Satz 4 BEEG  mitgeteilt hat.

(BAG, Urteil v. 11.12.2018, 9 AZR 298/18)



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