Bildung einer Rückstellung


Bildung einer Rückstellung

Rückstellungen sind für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu passivieren, deren Verursachung durch Lieferung(en) im laufenden Geschäftsjahr liegt. Für Garantie- bzw. Gewährleistungsrückstellungen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.

Bildung einer Rückstellung im Handelsrecht

Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung dürfen solche Rückstellungen grundsätzlich gebildet werden. Handelsrechtlich geboten sind derartige Rückstellungen allerdings nur, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist.
Garantierückstellungen, mit denen das Risiko künftiger Erlösschmälerungen durch kostenlose Nacharbeiten oder durch Ersatzlieferungen oder aus Minderungen oder Schadensersatzleistungen wegen Nichterfüllung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Gewährleistung erfasst werden sollen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gebildet werden. Hierbei sind Einzelrückstellungen für die bis zum Tage der Bilanzaufstellung bekannt gewordenen einzelnen Garantiefälle oder Pauschalrückstellungen möglich (BFH, Urteil v. 30.6.1983, IV R 41/81, BStBl. 1984 II S. 263).

Muss ein Verkäufer jedoch am Bilanzstichtag nicht mit einer Wandlung des Kaufvertrags rechnen, darf er keine Rückstellung wegen seiner potenziellen Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises bilden. Das gilt auch dann, wenn die Wandlung noch vor Aufstellung der Bilanz erklärt wird (BFH, Urteil v. 28.3.2000, VIII R 77/96, BStBl. 2002 II S. 227).

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Gewährleistungsrückstellungen sind ebenfalls zu bilden

Rückstellungen sind auch für Gewährleistungen zu bilden,, die ohne rechtliche Verpflichtungen erbracht werden und denen sich der Kaufmann aus geschäftlichen Erwägungen nicht entziehen kann (Kulanzleistungen). Es sind somit nicht nur rechtliche Verpflichtungen, sondern auch faktische Verpflichtungen zurückzustellen. Eine solche faktische Verpflichtung setzt jedoch eine zuvor ausgeführte Lieferung oder Leistung voraus. Für reine Kulanzleistungen, die darauf abzielen, den "guten Ruf" des Unternehmens zu erhalten bzw. zu verbessern oder den Kundenkontakt zu pflegen, dürfen keine Rückstellungen gebildet werden, da diese Aufwendungen der Werbung dienen und in die Zukunft wirken (BFH, Urteil v. 6.4.1965, I 23/63 U, BStBl. 1965 III, 383).

Die Passivierungspflicht für Gewährleistungsansprüche endet im Zeitpunkt des Wegfalls des Rückstellungsgrunds (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Entfällt der Grund für die Bildung der Rückstellung im folgenden Geschäftsjahr ganz oder teilweise, ist die Garantierückstellung entweder in voller Höhe oder zumindest zum Teil erfolgswirksam aufzulösen. Bestehen weiterhin Gewährleistungsverpflichtungen, muss die Rückstellung hingegen weitergeführt werden. Es ist daher notwendig, gebildete Rückstellungen jährlich zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Bildung einer Rückstellung im Steuerrecht

Durch den grundsätzlich geltenden Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind auch steuerrechtlich Garantierückstellungen zu bilden, wenn sie handelsrechtlich geboten sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG). Die bloße Möglichkeit des Bestehens oder Entstehens einer Verbindlichkeit reicht zur gewinnmindernden Rückstellungsbildung in der Steuerbilanz hingegen nicht aus (BFH, Urteil v. 30.4.1998, III R 40/95, BFH/NV 1998, S. 1217 und BFH, Urteil v. 19.10.2005, XI R 64/04, BStBl. 2006 II S. 371). Ob eine Verbindlichkeit mit einiger Wahrscheinlichkeit besteht oder entstehen wird, ist nach objektiven, am Bilanzstichtag vorliegenden und spätestens bei Bilanzaufstellung erkennbaren Tatsachen zu prüfen.
Besteht handelsrechtlich die Verpflichtung zur Passivierung einer Kulanzrückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB, ist diese aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes auch unweigerlich in der Steuerbilanz zu bilden.

Schlagworte zum Thema:  Rückstellung, Handelsbilanz