Eltern und Kindes­vermögen

Über die Rechte der Eltern am Kindesvermögen herrschen vielfach Fehlvorstellungen. Zwischen Unterhaltsleistung und Vermögen wird nicht präzise unterschieden. Dazu folgender Fall:

Die Großeltern väterlicherseits hatten im Jahr 2008 ein Sparbuch auf den Namen ihres Enkelkindes angelegt und 1.000 EUR eingezahlt. Der Kindesvater zahlte 2008 weitere 1.350 EUR mit dem Verwendungszweck "Geburts- und Taufgeld" ein. Das Sparbuch gaben die Großeltern dem Vater. Im Jahr 2011 trennten sich die nicht miteinander verheirateten Kindeseltern. Der Vater hatte der Mutter 5.000 EUR für die Gründung des neuen Hausstands und Kindesunterhalt versprochen, aber nicht gezahlt. Die Mutter zog mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung aus. Das Sparbuch nahm sie mit, hob das Guthaben nebst Zinsen i. H. v. rund 2.300 EUR ab und kaufte davon u. a. Möbel, Bekleidung, Spielzeug, einen Autokindersitz sowie Renovierungsmaterial für das Kinderzimmer. Auf Antrag des inzwischen 7-jährigen Kindes hat das Familiengericht die Mutter zur Rückzahlung des Sparguthabens verpflichtet. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Kind als Gläubiger

Das OLG Frankfurt teilt die Auffassung, dass das Kind Kontoinhaber und damit Gläubiger des Guthabens auf dem Sparbuch ist. Entscheidend dafür sei der erkennbare Wille desjenigen, der das Konto errichtet. Der Name des Kontoinhabers habe Indizwirkung. Außerdem spreche der Besitz des Sparbuchs für die Berechtigung (§ 808 BGB). Da die Großeltern das Sparbuch in den Verfügungsbereich des Kindes gaben und außer den 1.000 EUR nichts weiter einzahlten, kämen sie als Gläubiger nicht in Betracht. Der Vater habe ausweislich des Verwendungszwecks "Geburts- und Taufgeld" offenbar Geschenke Dritter auf das Sparbuch eingezahlt und scheide daher ebenfalls als Gläubiger aus.

Rück­zahlungs­anspruch

Der Rückzahlungsanspruch des Kindes beruhe auf § 1664 BGB, der nicht nur Haftungsmaßstab, sondern auch Anspruchsgrundlage sei. Die seinerzeit allein sorgeberechtigte Mutter habe pflichtwidrig gehandelt, als sie das Guthaben abhob. Die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen hätten die Eltern aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten. Kindesvermögen dürfe dazu nicht herangezogen werden. Das gelte erst recht für den Erwerb von Haushaltsgegenständen. Eine Notsituation, die ausnahmsweise die Verwendung des Kindesvermögens rechtfertigen könnte, habe die Mutter nicht dargelegt.

Fazit

Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. Sie sind gegebenenfalls verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.

(OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.5.2015, 5 UF 53/15, MDR 2015 S. 897, dazu Pätzold, NZFam 2015, S. 879)

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