90 Minuten Höchtparkdauer

Auf einem Kundenparkplatz war das Parken für eine zulässige Höchsttagdauer von 90 Minuten erlaubt. Als ein Parker diese Höchstparkdauer überschritten hatte, ließ die Betreiberin des Supermarkts das Fahrzeug abschleppen. Hierfür berechnete sie Pauschalabschleppkosten in Höhe von 219,50 EUR, die sie nun von der Halterin des Fahrzeugs im Klagewege einforderte.

Das Amtsgericht Berlin-Köpenick gab der Klage statt, allerdings nur in Höhe der ortsüblichen Abschleppkosten in Höhe von 130 EUR. Das Berufungsgericht – Landgericht Berlin – wies die Klage insgesamt ab.

Erst der Bundesgerichtshof entschied zugunsten der Supermarktbetreiberin. Es hob das Urteil mit folgender Begründung auf:

"Geschäftsführung ohne Auftrag": Halter trägt die Abschleppkosten

Die Supermarktbetreiberin habe ein Geschäft der Fahrzeughalterin übernommen ("Geschäftsführung ohne Auftrag" §§ 670, 683 BGB). Denn diese sei verpflichtet gewesen, das verbotswidrig geparkte Fahrzeug zu entfernen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück begründe eine verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 1 BGB, für die neben dem Fahrer auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich sei. Die Übernahme des Geschäfts und somit die Umsetzung des Fahrzeugs habe dem Interesse der Fahrzeughalterin entsprochen. Sie sei dadurch von ihrer Verpflichtung zur sofortigen Entfernung des Fahrzeugs befreit worden. Andere kostengünstigere und vorteilhaftere Alternativen hätten nicht vorgelegen. Das Abschleppen habe somit dem mutmaßlichen Willen der Fahrzeughalterin entsprochen. Die vom Amtsgericht ausgeurteilten Abschleppkosten i. H. v. 130 EUR seien gerechtfertigt; die Pauschalvergütung i. H. v. 219,50 EUR sei dagegen nicht als "erforderlich" i. S. v. § 670 BGB anzusehen gewesen.

(BGH, Urteil v. 11.3.2016, V ZR 102/15)

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