1 Vorbemerkungen

Die folgenden Grundlagen sind vom GdW Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen e.V. in Zusammenarbeit mit den regionalen Prüfungsverbänden erarbeitet worden. Der GdW vertritt und koordiniert als Prüfungs- und Spitzenverband im Sinne des Genossenschaftsrechts die Interessen der genossenschaftlichen Prüfungsverbände. Die Grundlagen stellen Richtlinien für Genossenschaften dar und haben für Kapitalgesellschaften empfehlenden Charakter.

Die Grundlagen beinhalten Anforderungen an die Ausgestaltung des betrieblichen Rechnungswesens, die im Rahmen der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung Beachtung finden.

Der Jahresabschluss von Wohnungsunternehmen basiert auf den durch die Formblattverordnung[1] modifizierten Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 HGB. Der Jahresabschluss wird entsprechend §§ 242 ff. HGB aus der Buchführung entwickelt. Der Kontenrahmen stellt das Ordnungsprinzip für die Buchführung dar. Der Kontenrahmen der Wohnungswirtschaft berücksichtigt dementsprechend die besonderen Gliederungsvorschriften der Wohnungsunternehmen einerseits und die betrieblichen Abläufe in den Haupttätigkeitsbereichen von Wohnungsunternehmen andererseits.

Mit Sicht auf die Größenstrukturen der Wohnungswirtschaft war es erforderlich, die Belange und Erfordernisse, die sich aus den unterschiedlichen Unternehmensgrößen und Geschäftsaktivitäten der Wohnungsunternehmen ergeben, zu berücksichtigen.

[1] Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen vom 22. September 1970, BGBl. I, S. 1334, zuletzt geändert durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes vom 25.05.2009, BGBl. I, S. 1102.

2 Aufgaben des wohnungswirtschaftlichen Rechnungswesens

 

Rz. 1

Entsprechend den von der Betriebswirtschaftslehre und der betrieblichen Praxis entwickelten Anforderungen an ein modernes betriebliches Rechnungswesen hat das wohnungswirtschaftliche Rechnungswesen einerseits Dokumentations- und Kontrollaufgaben zu erfüllen, z. B.

  • Erfassung und Überwachung aller mengen- und wertmäßigen Veränderungen im betrieblichen Vermögen sowie
  • Ermittlung der Vermögens- und Schuldenbestände (Inventar) und des Erfolges am Ende des Geschäftsjahres (Jahresbestands- und Erfolgsrechnung) und ggf. während kürzerer Rechnungsperioden;

andererseits hat das Rechnungswesen

  • Informationen für die Unternehmensplanung und -steuerung zur Verfügung zu stellen.
 

Rz. 2

Aufbau und Organisation des Rechnungswesens sind einmal von betriebsindividuellen Gegebenheiten des Wohnungsunternehmens, insbesondere von Schwerpunkt und Struktur seiner wohnungswirtschaftlichen Aktivitäten, zum anderen von der Betriebsgröße abhängig, insbesondere bei der Ausgestaltung der Kostenrechnung und der Vorschaurechnung.

 

Rz. 3

Bei den nachfolgenden Empfehlungen handelt es sich somit um einen Rahmen, der in Abhängigkeit von den betriebsindividuellen Gegebenheiten so umgesetzt werden sollte, dass die Aufgaben des wohnungswirtschaftlichen Rechnungswesens erfüllt werden.

3 Anforderungen an die Ausgestaltung des Rechnungswesens

3.1 Organisation der Buchführung

 

Rz. 4

In der Buchführung sind alle buchungspflichtigen Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge festzuhalten (Grundbuch) und nach sachlichen Gesichtspunkten kontenmäßig aufzuzeichnen (Hauptbuch). Die Erfassung der einzelnen Geschäftsvorfälle in der Buchführung hat zeitnah zu erfolgen. Das in der Buchführung erfasste und verarbeitete Zahlenwerk bildet die Grundlage für alle weiteren Aufgaben des Rechnungswesens, insbesondere für die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und die Vorschaurechnung.

3.1.1 Belegwesen

 

Rz. 5

Den Buchungen müssen ordnungsgemäße Belege zu Grunde liegen (Belegprinzip). Buchungsbelege können sowohl Urschriften oder Durchschriften (Kopien) der eingegangenen und ausgegangenen Schriftstücke sein als auch interne Belege (Eigenbelege, systemerzeugte Belege).

 

Rz. 6

Buchführung und Belegwesen müssen so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln können und hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit nachprüfbar sind.

3.1.2 Kontenrahmen und Kontenplan

 

Rz. 7

Für die Ausgestaltung des wohnungswirtschaftlichen Rechnungswesens hat der GdW den wohnungswirtschaftlichen Kontenrahmen herausgegeben.[1]

Der wohnungswirtschaftliche Kontenrahmen stellt mit seiner Gliederung in Kontenklassen und Kontengruppen einen generellen Ordnungsrahmen für die Buchführung von Wohnungsunternehmen dar. Wohnungsunternehmen sollten im Grundsatz bei der Ausgestaltung ihrer betriebsindividuellen Buchführung den wohnungswirtschaftlichen Kontenrahmen zu Grunde legen. Auf seiner Grundlage sind unter Berücksichtigung des Geschäftsumfanges und der Betriebsgröße unternehmensindividuelle Kontenpläne zu entwickeln, um die Übersichtlichkeit, Klarheit und Nachprüfbarkeit der Buchführung zu gewährleisten.

 

Rz. 8

Abweichungen vom wohnungswirtschaftlichen Kontenrahmen oder die Verwendung eines anderen Kontenrahmens sollten nur erfolgen, wenn dadurch die Aussagekraft der Buchführung nicht beei...

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