Leitsatz

  1. Erleidet ein Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum, weil ein Beschluss über eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
  2. Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, so scheidet sowohl eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer als auch eine Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus. Insoweit kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, der gemäß § 27 Abs. 1 Nummer 1 WEG gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.
  3. Schuldner eines Aufopferungsanspruchs aus § 14 Nummer 4 Halbsatz 2 WEG ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. § 14 Nummer 4 Halbsatz 2 WEG erfasst aber keine Schäden, die infolge des die Maßnahme der Instandhaltung oder Instandsetzung auslösenden Mangels eingetreten sind.
 

Normenkette

WEG § 14 Nummer 4

 

Das Problem

  1. Im Bereich des Wohnungseigentums von Wohnungseigentümer K, dessen Sondereigentum im Souterrain liegt, kommt es zu seitlich eindringender und aufsteigender Feuchtigkeit. Zudem sind die teilweise unter der Wohnung verlaufenden Grundsielleitungen instandsetzungsbedürftig. Im Dezember 2008 beschließen die Wohnungseigentümer daher, im Bereich des Sondereigentums des K das gemeinschaftliche Eigentum instandzusetzen, und ferner, die Grundsielleitung erneuern zu lassen. Nach erneuter Beschlussfassung im November 2009 werden die Arbeiten schließlich in Auftrag gegeben einschließlich der Durchführung von Parkettverlegungsarbeiten. Ende des Jahres 2011 findet eine Abnahmebegehung statt, bei der diverse Mängel im Bereich der Wohnung des K festgestellt werden, darunter feuchte Stellen und andere Mängel am neu verlegten Parkett.
  2. Mit seiner gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B gerichteten Klage verlangt K vor diesen Hintergrund Schadensersatz in Höhe von 59.113,88 EUR nebst Zinsen für die Kosten der Anmietung einer Ersatzwohnung sowie der Einlagerung von Möbeln, gestützt auf die Behauptung, sein Sondereigentum sei aufgrund der Instandsetzungsarbeiten in den Jahren 2009 bis 2012 nicht nutzbar und zu gebrauchen gewesen.
  3. Das Amtsgericht (AG) weist die Klage ab. In der Berufungsinstanz erhöht K die Klage um weitere 18.141,73 EUR (Miet- und Lagerungskosten für das Jahr 2013). Das Landgericht (LG) weist die Berufung zurück. Die Klageerweiterung sei unzulässig, da sie nicht auf Tatsachen gestützt werden könne, die das LG seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. K habe gegen B keinen Anspruch aus § 14 Nummer 4 Halbsatz 2 WEG auf Ersatz seiner für den Zeitraum von 2009 bis 2012 geltend gemachten Aufwendungen. Die Erhaltungsarbeiten hätten erst in der Woche ab dem 3. Mai 2010 begonnen. Für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Dezember 2012 fehle es an einer Inanspruchnahme des Sondereigentums, da Ende September 2011 eine Abnahmebegehung stattgefunden habe. Unabhängig davon scheide ein Schadensersatzanspruch aus § 14 Nummer 4 Halbsatz 2 WEG, namentlich für den Zeitraum Mai 2010 bis September 2011 auch deshalb aus, weil die Wohnung des K aufgrund der eindringenden und aufsteigenden Feuchtigkeit ohnehin unbewohnbar gewesen sei und die durchgeführten Arbeiten daher nicht kausal für den von K geltend gemachten Schaden, d.h. für seine Miet- und Einlagerungskosten, gewesen seien. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht aus den Vorschriften der §§ 280 Abs. 1, 286 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB, weil sich B nicht im Verzug mit der Durchführung bestandskräftiger Beschlüsse befunden habe und sich etwaige Planungs- oder Ausführungsmängel der Arbeiten zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht zurechnen lassen müsse.
  4. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) verfolgt K seinen Zahlungsantrag weiter. Ohne Erfolg!
 

Die Entscheidung

K stehe gegen B kein Schadensersatzanspruch wegen der von ihm in den Jahren 2009 bis 2012 aufgewandten Kosten für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln zu. Ein solcher Ersatzanspruch ergebe sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB, und zwar unabhängig davon, ob die Miet- und die Lagerungskosten auf eine verspätete Beschlussfassung über die erforderliche Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums oder auf eine fehlerhafte Durchführung des Beschlusses über die Instandsetzungsmaßnahmen zurückzuführen seien. Denn in beiden Fällen wäre B nicht Schuldnerin etwaiger Schadensersatzansprüche.

  1. Erleide ein Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum, weil ein Beschluss über eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben sei, könnten nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht aber die Gemeinscha...

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