Grundlagen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Die gesonderte bzw. gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 AO hat im Besteuerungsverfahren eine hohe Praxisrelevanz. Das mehrstufige Verfahren dient insbesondere der Verfahrensvereinfachung und der Rechtssicherheit, indem unterschiedliche Entscheidungen in ein und derselben Sache vermieden werden. Die verfahrensrechtliche Verankerung dieses Verfahrens in der AO führt jedoch zu zahlreichen Besonderheiten, die in der Besteuerungspraxis nicht immer beachtet werden und häufig auch zu (vermeidbaren) Rechtsstreitigkeiten führen.

Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich unselbstständiger Bestandteil des Steuerbescheids, d.h. nur die Steuer erwächst in Bestandskraft und kann im Einspruchsverfahren angefochten werden (§ 157 Abs. 2 AO). Abweichend hiervon werden jedoch Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder in den Einzelsteuergesetzen bestimmt ist.

Praktikabilitätsüberlegungen

Dem Feststellungsverfahren liegen Praktikabilitätsüberlegungen zugrunde, indem das "näher dran liegende" Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ermitteln soll oder bei mehreren Feststellungsbeteiligten die Einheitlichkeit der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegenüber allen Beteiligten gewährleistet werden soll.

Feststellungsbescheid anfechtbar

Der Feststellungsbescheid durchbricht den in § 157 Abs. 2 Halbs. 1 AO verankerten Grundsatz, dass die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids darstellt. Der Steuerpflichtige, der mit einer festgesetzten Steuer nicht einverstanden ist, muss sich gegen die Höhe der Steuer und nicht der Besteuerungsgrundlagen wehren.

Anders ist dies, wenn eine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in einem Feststellungsbescheid erfolgt. Hier erwächst nicht die Steuer in Bestandskraft, sondern hier geht es allein um die bestandskräftige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die, sofern der Stpfl. hiermit nicht einverstanden ist, angefochten werden muss.

Gesonderten Feststellung / Gesonderte und einheitliche Feststellung

Zu unterscheiden ist zwischen der gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 buchst. b AO, z. B. der Gewinneinkünfte eines Einzelunternehmens, wenn der Unternehmer nicht in dem Zuständigkeitsbereich des Finanzamts wohnt, das für das Unternehmen zuständig ist) und der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, z. B. des Gewinns einer Personengesellschaft, der auf die Gesellschafter zu verteilen ist).

Zukünftig Teilabschlussbescheid

Nach dem neu eingefügten § 180 Abs. 1 Buchst. a AO können einzelne, im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen durch Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden, solange noch kein Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO ergangen ist. Der Steuerpflichtige kann den Erlass eines Teilabschlussbescheides einfordern, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies von ihm glaubhaft gemacht wird. Die Regelung gilt erstmals für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen (Art. 97 § 37 Abs. 2 EGAO).

Für das Feststellungsverfahren anwendbare Vorschriften

Für das Feststellungsverfahren gelten die Vorschriften für die Durchführung der Besteuerung sinngemäß (§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO), d.h. für den Feststellungsbescheid gelten auch die Vorschriften, die für Steuerbescheide maßgebend sind. Entsprechend besteht daher auch eine Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung mit den daran anknüpfenden Rechtsfolgen (§ 181 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 und 2a AO). Die Feststellungserklärung bei gesonderter und gesonderter und einheitlicher Feststellung von Einkünften (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 181 Abs. 2a AO).

Kapitel 2: Bekanntgabe eines Feststellungsbescheids

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